ANHANG II VO (EU) 2019/439

ANHANG II

AUFSICHTLICHE REFERENZPORTFOLIOS

BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS 4912 C 101 — Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) 4912 C 102 — Bestimmung von Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) 4914 C 103 — Bestimmung von Portfolios mit hohem Ausfallrisiko 4918

BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu Gegenparteien und zu den Portfolios nach Anhang I sind die in diesem Anhang festgelegten Spalten, Bezeichnungen, Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu verwenden. Wird in Anhang 1 „Nicht zutreffend” verwendet, so ist für die betreffende Variable keine spezifische Aufteilung erforderlich.

C 101 — Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010Code der GegenparteiDer Code, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den in die Stichprobe der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Rechtsträgern zugewiesen hat.
020Rechtsträgerkennung ( „LEI” )20-stelliger, alphanumerischer Referenzcode, der eine klare und eindeutige Identifikation der auf den weltweiten Finanzmärkten tätigen Unternehmen ermöglicht.
030Code im KreditregisterDer im zentralen Kreditregister des Sitzlandes der Gegenpartei geführte Code. Der Code dient als Kennung der Gegenpartei.
040Code im HandelsregisterDer im öffentlichen Handelsregister des Meldelandes der Gegenpartei für die betreffende Gegenpartei geführte Code.
050ISIN-CodeDie „Internationale Wertpapierkennnummer” ( „ISIN” ), die zur eindeutigen Identifizierung der von der Gegenpartei in Umlauf gebrachten Wertpapieren dient.
060Bloomberg-TickerDie von Bloomberg zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens oder Rechtsträgers verwendete Zahlen- oder Buchstabenreihe.
070BezeichnungDie in den LDP-Stichproben verwendete Bezeichnung des Rechtsträgers.
080Geografisches Gebiet

Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen.

Für die Portfolios „Mengengeschäft — KMU — durch Immobilien besichert” und „Mengengeschäft — keine KMU — durch Immobilien besichert” sind die Risikopositionen entsprechend dem Standort der Sicherheit aufzuteilen.

090Bezeichnung des Portfolios

Jede Gegenpartei wird einer der folgenden Bezeichnungen zugeordnet:

a)
Stichprobe Staaten;
b)
Stichprobe Institute;
c)
Stichprobe Großunternehmen.
100Wirtschaftszweig / Sektor der Gegenpartei

Risikopositionen sind entsprechend dem Wirtschaftszweig/Sektor der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Zentralbanken;
b)
Sektor Staat;
c)
Kreditinstitute;
d)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
e)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
f)
Nicht zutreffend.
110Art der Risikoposition

Risikopositionen sind entsprechend der Art der Risikoposition aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Spezialfinanzierungspositionen;
b)
Risikopositionen außer Spezialfinanzierungspositionen;
c)
Nicht zutreffend.
120Art der Fazilität

Risikopositionen sind entsprechend der Art der Fazilität aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen.

Es ist eine der folgenden Arten von Fazilitäten anzugeben:

a)
Hohes Risiko (100 %);
b)
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ) (mittleres Risiko);
c)
Ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenkredite und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko): Dies beinhaltet Erfüllungsgarantien und Freistellungen (einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften), Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
d)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
e)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Nicht in Anspruch genommene befristete Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
f)
Sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Nicht in Anspruch genommene, weder befristete noch revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
g)
Ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
h)
Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko): Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte (avisierte und nicht avisierte) Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
i)
Nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko): Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
j)
In Anspruch genommene Kreditfazilitäten;
k)
Nicht zutreffend.
130Art des Risikos

Risikopositionen sind entsprechend der Art des Risikos aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Gegenparteiausfallrisiko;
b)
Kreditrisiko und Vorleistungen;
c)
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
140Regelungsansatz

Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWA verwendeten Regulierungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
IRB-Grundansatz;
b)
Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
c)
Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen.

RWA für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” werden anhand des Regelungsansatzes „Fortgeschrittener IRB-Ansatz” berechnet.

C 102 — Bestimmung von Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010ID des PortfoliosDie dem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID.
020Bezeichnung des Portfolios

Jedes Portfolio wird einer der folgenden Bezeichnungen zugeordnet:

a)
Staaten;
b)
Institute;
c)
Großunternehmen;
d)
Stichprobe Großunternehmen.

Die „Stichprobe Großunternehmen” umfasst alle in Anhang I Meldebogen 101 dieser Durchführungsverordnung aufgelisteten Rechtsträger, bei denen die Bezeichnung des Portfolios (Spalte 090 des Meldebogens 101) „Stichprobe Großunternehmen” lautet.

030Art des RisikosEs gelten die Erläuterungen für Spalte 130 von C 101.
040RegelungsansatzEs gelten die Erläuterungen für Spalte 140 von C 101.
050Geografisches GebietEs gelten die Erläuterungen für Spalte 080 von C 101.
060Rating

Risikopositionen sind entsprechend den vom Institut verwendeten internen Ratingstufen, vom niedrigstem Risiko zum höchstem Risiko, ausgenommen Ausfälle, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entsprechen, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Es werden Größen von „Rating 1” , „Rating 2” usw. verwendet.

Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, ist diese Skala zu verwenden. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Erläuterungen geordnet:

a)
Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen sind zu einem Pool zusammenzufassen und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge zu bringen;
b)
wird eine große Zahl an Stufen oder Pools verwendet, kann mit den zuständigen Behörden vereinbart werden, eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools zu melden.
070Risikopositions-klasse

Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Zentralstaaten und Zentralbanken;
b)
Institute;
c)
Unternehmen:
c.1)
Unternehmen — KMU;
c.2)
Unternehmen — keine KMU;
d)
Mengengeschäft:
d.1)
Mengengeschäft — KMU;
d.1.1)
Mengengeschäft — KMU — durch Immobilien besichert;
d.1.2)
Mengengeschäft — KMU — Sonstige;
d.2)
Mengengeschäft — keine KMU;
d.2.1)
Mengengeschäft — keine KMU — Sonstige;
d.2.2)
Mengengeschäft — keine KMU — durch Immobilien besichert;
d.3)
Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend;
e)
Nicht zutreffend.
080Wirtschaftszweig / Sektor der GegenparteiEs gelten die Erläuterungen für Spalte 100 von C 101.
090Ausfallstatus

Risikopositionen sind entsprechend dem Ausfallstatus aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Ausgefallen: Risikopositionen, die der/den untersten Ratingstufe/n mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen sind;
b)
Nicht ausgefallen: Risikopositionen, die Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von weniger als 100 % zugewiesen sind.
a)
Nicht zutreffend.
100Art der FazilitätEs gelten die Erläuterungen für Spalte 120 von C 101.
110BesicherungsstatusSpalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(1)

Risikopositionen sind entsprechend dem Besicherungsstatus aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Risikopositionen mit Sicherheitsleistung;
b)
Risikopositionen ohne Sicherheitsleistung;
c)
Nicht zutreffend.
120Art der SicherheitSpalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014

Risikopositionen sind entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Anrechenbare finanzielle Sicherheiten;
b)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Forderungen;
c)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Wohnimmobilien;
d)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Gewerbeimmobilien;
e)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Sachsicherheiten;
f)
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung;
g)
Kreditderivate;
h)
Garantien;
i)
Besicherung ohne Sicherheitsleistung;
j)
Nicht zutreffend.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Risikopositionen, die nach dem Substitutionsansatz behandelt werden, bereits den entsprechenden Risikopositionsklassen zugeschlagen wurden und daher nicht unter den Buchstaben g, h oder i zu melden sind.

130Gegenpartei

Risikopositionen sind entsprechend der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Öffentliche Stellen (gemäß Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2));
b)
Andere Gegenparteien als öffentliche Stellen.
c)
Nicht zutreffend.
140Größe der Gegenpartei

Risikopositionen sind entsprechend der Größe der Gegenpartei, die auf dem Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe basiert, der die Gegenpartei angehört, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
<=50 Mio. EUR;
b)
> 50 Mio. EUR und <=200 Mio. EUR;
c)
> 200 Mio. EUR;
d)
Nicht zutreffend.

Der Gesamtjahresumsatz wird gemäß Artikel 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(3) berechnet und bezieht sich auf das ein Jahr vor dem Meldestichtag endende Jahr.

150NACE-CodeRisikopositionen sind entsprechend der Wirtschaftstätigkeit der Gegenpartei gemäß den NACE-Codes (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EU), mit denen „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe/Bau” ) und „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften” mit zwei Detaillierungsstufen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)” ) bezeichnet werden, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen.
160Art der RisikopositionEs gelten die Erläuterungen für Spalte 110 von C 101.
170RisikopositionswertSpalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014

Risikopositionen sind entsprechend dem als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall (EAD)) ausgedrückten Risikopositionswert aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
<=0,5 Mio. EUR;
b)
> 0,5 Mio. EUR <=1 Mio. EUR;
c)
> 1 Mio. EUR <=1,5 Mio. EUR;
d)
> 1,5 Mio. EUR <=5 Mio. EUR;
e)
> 5 Mio. EUR <=10 Mio. EUR;
f)
> 10 Mio. EUR <=50 Mio. EUR;
g)
> 50 Mio. EUR;
h)
Nicht zutreffend.
180Bilanzieller Ansatz

Risikopositionen sind entsprechend dem bilanziellen Ansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Bilanzwirksame Posten;
b)
Außerbilanzielle Posten;
c)
Sonstiges;
d)
Nicht zutreffend.

Risikopositionen, bei denen es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen handelt und die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, werden Buchstabe c Sonstiges zugeordnet. Diese Risikopositionen sind nicht unter den Buchstaben a oder b zu melden.

C 103 — Bestimmung von Portfolios mit hohem Ausfallrisiko

SpalteRechtsgrundlageErläuterungen
010ID des PortfoliosDie jedem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID.
020Bezeichnung des Portfolios

Jedes Portfolio erhält von der EBA eine der folgenden Bezeichnungen:

1.1.
CORP, ausgefallen
1.2.
CORP, nicht ausgefallen
1.2.1
CORP, nicht ausgefallen, besichert
1.2.1.1.
CORP, nicht ausgefallen, besichert, Baugewerbe
1.2.1.2.
CORP, nicht ausgefallen, besichert, Sonstige
1.2.2
CORP, nicht ausgefallen, unbesichert
1.2.2.1.
CORP, nicht ausgefallen, unbesichert, Baugewerbe
1.2.2.2.
CORP, nicht ausgefallen, unbesichert, Sonstige
2.1.
SMEC, ausgefallen
2.2.
SMEC, nicht ausgefallen
2.2.1
SMEC, nicht ausgefallen, besichert
2.2.1.1.
SMEC, nicht ausgefallen, besichert, Baugewerbe
2.2.1.2.
SMEC, nicht ausgefallen, besichert, Sonstige
2.2.2
SMEC, nicht ausgefallen, unbesichert
2.2.2.1.
SMEC, nicht ausgefallen, unbesichert, Baugewerbe
2.2.2.2.
SMEC, nicht ausgefallen, unbesichert, Sonstige
3.1.
SMER, ausgefallen
3.2.
SMER, nicht ausgefallen
3.2.1
SMER, nicht ausgefallen, besichert
3.2.1.1.
SMER, nicht ausgefallen, besichert, Baugewerbe
3.2.1.2.
SMER, nicht ausgefallen, besichert, Sonstige
3.2.2
SMER, nicht ausgefallen, unbesichert
3.2.2.1.
SMER, nicht ausgefallen, unbesichert, Baugewerbe
3.2.2.2.
SMER, nicht ausgefallen, unbesichert, Sonstige
4.1.
Ausgefallene Hypotheken
4.2.
Nicht ausgefallene Hypotheken
4.2.1.1.
Nicht ausgefallene Hypotheken, besichert
4.2.1.2.
Nicht ausgefallene Hypotheken, unbesichert
4.2.2.1.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV <=25 %
4.2.2.2.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 100 %, <=125 %
4.2.2.3.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 125 %
4.2.2.4.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 25 %, <=50 %
4.2.2.5.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 50 %, <=75 %
4.2.2.6.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 75 %, <=100 %
030Art des RisikosEs gelten die Erläuterungen für Spalte 130 von C 101.
040RegelungsansatzEs gelten die Erläuterungen für Spalte 140 von C 101.
050Geografisches GebietEs gelten die Erläuterungen für Spalte 080 von C 101.
060RatingEs gelten die Erläuterungen für Spalte 060 von C 102.
070RisikopositionsklasseEs gelten die Erläuterungen für Spalte 070 von C 102.
080Wirtschaftszweig / Sektor der GegenparteiEs gelten die Erläuterungen für Spalte 100 von C 101.
090AusfallstatusEs gelten die Erläuterungen für Spalte 090 von C 102.
100Art der FazilitätEs gelten die Erläuterungen für Spalte 120 von C 101.
110BesicherungsstatusEs gelten die Erläuterungen für Spalte 110 von C 102.
120Art der Sicherheit

Risikopositionen sind entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Anrechenbare Sicherheiten außer Immobilien;
b)
Immobiliensicherheiten;
c)
Nicht zutreffend.
130NACE-CodeEs gelten die Erläuterungen für Spalte 150 von C 102.
140Größe der GegenparteiEs gelten die Erläuterungen für Spalte 140 von C 102.
150Art der RisikopositionEs gelten die Erläuterungen für Spalte 110 von C 101.
160RisikopositionswertEs gelten die Erläuterungen für Spalte 170 von C 102.
170Indexierter Beleihungsauslauf

Risikopositionen sind entsprechend dem indexierten Beleihungsauslauf (indexed Loan-to-Value, „ILTV” ), der das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Darlehensbetrag und dem Gegenwartswert der Immobilie angibt, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
<=25 %;
b)
> 25 % <=50 %;
c)
> 50 % <=75 %;
d)
> 75 % <=100 %;
e)
> 100 % <=125 %;
f)
> 125 %;
g)
Nicht zutreffend.

Der indexierte Beleihungsauslauf ist vorsichtig zu berechnen und muss mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Gesamtbetrag des Darlehens: der ausstehende Betrag des Hypothekardarlehens zuzüglich des etwaigen nicht in Anspruch genommenen Betrags des Hypothekardarlehens (nach Anwendung des entsprechenden Kreditumrechnungsfaktors). Der Darlehensbetrag ist als Bruttobetrag einschließlich etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen zu berechnen und umfasst alle weiteren Darlehen (einschließlich solcher, die nach Kenntnis des Instituts von anderen Finanzinstituten vergeben wurden), die mit gleich- oder höherrangigen Pfandrechten auf dieselbe Wohnimmobilie besichert sind. Liegen zur Ermittlung des Rangs der übrigen Pfandrechte unzureichende Informationen vor, veranschlagt das Institut diese Pfandrechte pari passu zum Pfandrecht, welches die Anleihe besichert.
b)
Wert der Immobilie: Der Wert der Immobilie entspricht der zu einem bestimmten Zeitpunkt (mit höchster Wahrscheinlich bei der Vergabe) vorgenommenen unabhängigen Bewertung der Immobilie, die auf der Basis eines Immobilienpreisindexes in einen Gegenwartswert umgerechnet wird. Die Bewertung ist unabhängig vorzunehmen und von Gutachtern durchzuführen, die bestimmte Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die Qualifikationsanforderungen und Mindestbewertungsstandards müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die Immobilie wird einer eigenen Schätzung unterzogen und die Immobilie wird konservativ und vorsichtig bewertet (d. h. ohne Einbeziehung für die Zukunft erwarteter Preissteigerungen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Gegenwartswert über dem für die Dauer des Darlehens zu erwartenden Niveau liegt, beispielsweise auf Grund einer Immobilienblase);

kann der Marktwert festgestellt werden, übersteigt die Bewertung den Marktwert nicht;

die Bewertung wird durch hinreichende gutachterliche Unterlagen belegt.

Die Institute dokumentieren ihre Berechnungen und stellen diese Unterlagen ihrer zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung.

180Bilanzieller AnsatzEs gelten die Erläuterungen für Spalte 180 von C 102.

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