ANHANG VI VO (EU) 2019/439
ANHANG VI
ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
Inhaltsverzeichnis
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
C 106.00 — Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | Nummer des Instruments | Anhang V Abschnitt 2 | Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V. |
020 | Modellierung des Instruments für VaR und sVaR (JA/NEIN) | Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben. | |
030 | Modellierung des Instruments für IRC (JA/NEIN) | Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben. | |
040 | Modellierung des Instruments für Korrelationshandel (JA/NEIN) | Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben. | |
050 | Grund für die Nichteinbeziehung | Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission |
Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:
|
060 | Freies Textfeld | In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen. | |
070 | Ursprüngliche Marktbewertung |
Der nach der Mark-to-Market-Methode ermittelte Wert jedes einzelnen Instruments zum 26. September 2018 um 17.30 Uhr MEZ. Will das Institut keine IMV für ein bestimmtes Portfolio bereitstellen, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
C107.01 — VaR und sVaR Nicht-CTP. Angaben
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | Verfahren |
Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in dieser Spalte anzugeben. |
|
020 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
030 | Länge des Beobachtungszeitraums | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
040 | Datengewichtung | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
050 | Backtesting-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlag mit einem Wert zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 des Artikels 366 Absatz 2 CRR. Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
060 | Aufsichtlicher Zuschlagsfaktor VaR | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „mindestens 3” ) |
Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde erhobene Zuschlag auf den Multiplikationsfaktor für das VaR (entspricht mindestens 3) gemäß Artikel 366 Absatz 2 CRR. Der Multiplikationsfaktor ergibt sich aus der Summe von 3 und dem Backtesting-Zuschlagsfaktor. Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
070 | Verfahren |
Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in dieser Spalte anzugeben. |
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080 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
090 | Aufsichtlicher Zuschlagsfaktor sVaR | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde erhobene Zuschlag auf den Multiplikationsfaktor für das sVaR (entspricht mindestens 3) gemäß Artikel 366 Absatz 2 CRR. Der Multiplikationsfaktor ergibt sich aus der Summe von 3 und dem Backtesting-Zuschlagsfaktor. Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
100 | Zeitraum Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) | Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:
Das Institut gibt in Spalte 020 Folgendes an: das Startdatum (z. B. TT/MM/JJJJ), falls in Spalte 010 Option a oder b angegeben wird; die Startdaten (z. B. TT/MM/JJJJ) für jede Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, falls in Spalte 010 Option c oder d angegeben wird; Einzelheiten zur Präzisierung des Zeitraums von 12 Monaten, der für jede Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen verwendet wird, falls in Spalte 010 Option e, f oder g angegeben wird. |
C 107.02 — VaR, sVaR und PV — Nicht-CTP. Ergebnisse Basiswährung
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 1 | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum |
Ergebnisse für VaR, sVaR und Gegenwartswert (PV) sind zu folgenden Terminen anzugeben:
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020 | VaR | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Angabe des aufsichtlichen VaR-Werts für eine Haltedauer von 10 Tagen für jedes Portfolio, wobei der aufsichtliche „3+” -Multiplikationsfaktor nicht anzuwenden ist. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keinen VaR für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
030 | Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Angabe des aufsichtlichen sVaR-Werts für eine Haltedauer von 10 Tagen für jedes Portfolio, wobei der aufsichtliche „3+” -Multiplikationsfaktor nicht anzuwenden ist. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keinen sVaR für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
040 | PV |
Angabe des Gegenwartswerts (PV) für jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keinen PV für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
C 108.00 — Zeitreihen Gewinn- und Verlust
Dieser Bogen ist nur von Instituten auszufüllen, die zur Berechnung des Risikopotenzials eine historische Simulation verwenden.Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 1 | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | An jedem Geschäftstag gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr geben die Institute die für die Berechnung des VaR in Spalte 010 des Meldebogens C107.02 verwendeten GuV-Reihen mit mindestens 250 Bemerkungen rückwirkend ab dem 1.2.2019 an. |
020 | Tägliche GuV | Institute, die zur Berechnung des VaR eine historische Simulation verwenden, tragen die vollständigen vom Institut verwendeten historische Datenreihen mit mindestens ein Jahr umfassenden Datenreihen und mit der an jedem Geschäftstag am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. täglicher GuV) ein (d. h. durch Vergleich der an jedem in Spalte 010 gemeldeten Geschäftstag zu Tagesschluss gültigen Bewertung mit der zum vorigen Tagesschluss gültigen Bewertung). Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist ausschließlich dann einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert blieb). |
C 109.01 — IRC. Angaben zum Modell
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Anzahl der Modellierungsfaktoren | EBA/GL/2012/3 | Die Anzahl der Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des IRC-Modells ist auszuweisen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
020 | Herkunft von LGD | EBA/GL/2012/3 | Die Herkunft der LGD-Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des IRC-Modells ist auszuweisen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option c ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in dieser Spalte anzugeben. |
C 109.02 — IRC. Angaben zu einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitt 1 | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V, ausschließlich für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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10 | Liquiditätshorizont | Artikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und EBA/GL/2012/3 | Angabe des auf Portfolioebene angewendeten Liquiditätshorizonts. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
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20 | Herkunft der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) | EBA/GL/2012/3 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PD-Werte. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in Spalte 020 anzugeben. |
30 | Herkunft der Übergangsmatrizen | EBA/GL/2012/3 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in Spalte 020 anzugeben. |
C 109.03 — IRC. Betrag pro Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitt 1 | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V, ausschließlich für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | Datum | Die IRC ist zu folgenden Terminen anzugeben:
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020 | IRC | Artikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und EBA/GL/2012/3 | Angabe des durch die Aufsichtsbehörden jedem Portfolio zugewiesenen IRC-Werts. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
C 110.01 — Korrelationshandel (CT). Angaben zum Modell.
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Anzahl der Modellierungsfaktoren | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des Korrelationshandelsmodells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
020 | Herkunft von LGD | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der LGD im Gesamtumfang des Korrelationshandelsmodells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option c ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in dieser Spalte anzugeben. |
C 110.02 — CT. Angaben zu einzelnen Portfolios.
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V, ausschließlich für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | Liquiditätshorizont | Artikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des auf Portfolioebene angewendeten Liquiditätshorizonts. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
|
020 | Herkunft der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PD-Werte. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in Spalte 020 anzugeben. |
030 | Herkunft der Übergangsmatrizen | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in Spalte 020 anzugeben. |
C 110.03 — CT. APR pro Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 3 | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V, ausschließlich für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Das All Price Risk (APR) ist zu folgenden Terminen anzugeben:
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60 | APR | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Ergebnisse, die durch Verwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells für jedes Portfolio erhalten wurden. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Verwendet das Institut für das in Spalte 010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
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