ANHANG VI VO (EU) 2019/439

ANHANG VI

ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

Inhaltsverzeichnis

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 4956 C 106.00 — Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung 4956 C107.01 — VaR und sVaR Nicht-CTP. Angaben 4956 C 107.02 — VaR, sVaR und PV — Nicht-CTP. Ergebnisse Basiswährung 4959 C 108.00 — Zeitreihen Gewinn- und Verlust 4960 C 109.01 — IRC. Angaben zum Modell 4961 C 109.02 — IRC. Angaben zu einzelnen Portfolios 4962 C 109.03 — IRC. Betrag pro Portfolio/Datum 4963 C 110.01 — Korrelationshandel (CT). Angaben zum Modell. 4964 C 110.02 — CT. Angaben zu einzelnen Portfolios. 4964 C 110.03 — CT. APR pro Portfolio/Datum 4965

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

C 106.00 — Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
010 Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V.
020 Modellierung des Instruments für VaR und sVaR (JA/NEIN) Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben.
030 Modellierung des Instruments für IRC (JA/NEIN) Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben.
040 Modellierung des Instruments für Korrelationshandel (JA/NEIN) Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben.
050 Grund für die Nichteinbeziehung Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission

Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:

a)
Modell von der Regulierungsbehörde nicht zugelassen;
b)
Instrument oder Basiswert intern nicht bewilligt;
c)
Basiswert oder Modellierungsmerkmal intern nicht vorgesehen;
d)
Anderer Grund für die Nichteinbeziehung. Bitte erläutern Sie dies in Spalte 060.
060 Freies Textfeld In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen.
070 Ursprüngliche Marktbewertung

Der nach der Mark-to-Market-Methode ermittelte Wert jedes einzelnen Instruments zum 26. September 2018 um 17.30 Uhr MEZ.

Will das Institut keine IMV für ein bestimmtes Portfolio bereitstellen, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

C107.01 — VaR und sVaR Nicht-CTP. Angaben

Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
010 Verfahren

Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:

a)
Historische Simulation;
b)
Monte-Carlo-Simulation;
c)
Parametrisch;
d)
Kombination/Sonstige (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in dieser Spalte anzugeben.

020 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:

a)
1 Tag hochgerechnet auf 10 Tage;
b)
10 Tage mit sich überschneidenden Zeiträumen;
c)
10 Tage, anderes Verfahren.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

030 Länge des Beobachtungszeitraums Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:

a)
1 Jahr;
b)
mehr als 1 Jahr, bis zu 2 Jahren;
c)
mehr als 2 Jahre, bis zu 3 Jahren;
d)
mehr als 3 Jahre.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

040 Datengewichtung Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:

a)
Ungewichtet;
b)
Gewichtet;
c)
Der höhere Parameter aus Punkt a und b.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

050 Backtesting-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlag mit einem Wert zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 des Artikels 366 Absatz 2 CRR.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

060 Aufsichtlicher Zuschlagsfaktor VaR Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „mindestens 3” )

Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde erhobene Zuschlag auf den Multiplikationsfaktor für das VaR (entspricht mindestens 3) gemäß Artikel 366 Absatz 2 CRR. Der Multiplikationsfaktor ergibt sich aus der Summe von 3 und dem Backtesting-Zuschlagsfaktor.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

070 Verfahren

Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:

a)
Historische Simulation;
b)
Monte-Carlo-Simulation;
c)
Parametrisch;
d)
Kombination/Sonstige (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in dieser Spalte anzugeben.

080 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:

a)
1 Tag hochgerechnet auf 10 Tage;
b)
10 Tage mit sich überschneidenden Zeiträumen;
c)
10 Tage, anderes Verfahren.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

090 Aufsichtlicher Zuschlagsfaktor sVaR Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde erhobene Zuschlag auf den Multiplikationsfaktor für das sVaR (entspricht mindestens 3) gemäß Artikel 366 Absatz 2 CRR. Der Multiplikationsfaktor ergibt sich aus der Summe von 3 und dem Backtesting-Zuschlagsfaktor.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

100 Zeitraum Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eine der folgenden Angaben ist in Spalte 010 einzutragen:

a)
Die tägliche Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, kalibriert auf einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten, mit Startdatum;
b)
Die wöchentliche Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, kalibriert auf einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten, mit Startdatum;
c)
Die tägliche Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene Zeiträume von 12 Monaten im Rahmen der in Spalte 010 von C107.02 angegebenen Meldestichtage für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen, mit Startdatum;
d)
Die wöchentliche Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene Zeiträume von 12 Monaten im Rahmen der in Spalte 010 von C107.02 angegebenen Meldestichtage für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen, mit Startdatum;
e)
Maximum für die tägliche Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, kalibriert auf mehr als einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten;
f)
Maximum für die wöchentliche Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, kalibriert auf mehr als einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten;
g)
Sonstige Möglichkeiten für die Kalibrierung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (bitte spezifizieren).

Das Institut gibt in Spalte 020 Folgendes an: das Startdatum (z. B. TT/MM/JJJJ), falls in Spalte 010 Option a oder b angegeben wird; die Startdaten (z. B. TT/MM/JJJJ) für jede Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, falls in Spalte 010 Option c oder d angegeben wird; Einzelheiten zur Präzisierung des Zeitraums von 12 Monaten, der für jede Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen verwendet wird, falls in Spalte 010 Option e, f oder g angegeben wird.

C 107.02 — VaR, sVaR und PV — Nicht-CTP. Ergebnisse Basiswährung

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitt 1 Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
010 Datum

Ergebnisse für VaR, sVaR und Gegenwartswert (PV) sind zu folgenden Terminen anzugeben:

a)
21.1.2019;
b)
22.1.2019;
c)
23.1.2019;
d)
24.1.2019;
e)
25.1.2019;
f)
28.1.2019;
g)
29.1.2019;
h)
30.1.2019;
i)
31.1.2019;
j)
1.2.2019.
020 VaR Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe des aufsichtlichen VaR-Werts für eine Haltedauer von 10 Tagen für jedes Portfolio, wobei der aufsichtliche „3+” -Multiplikationsfaktor nicht anzuwenden ist.

Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keinen VaR für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

030 Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe des aufsichtlichen sVaR-Werts für eine Haltedauer von 10 Tagen für jedes Portfolio, wobei der aufsichtliche „3+” -Multiplikationsfaktor nicht anzuwenden ist.

Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keinen sVaR für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

040 PV

Angabe des Gegenwartswerts (PV) für jedes Portfolio.

Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keinen PV für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

C 108.00 — Zeitreihen Gewinn- und Verlust

Dieser Bogen ist nur von Instituten auszufüllen, die zur Berechnung des Risikopotenzials eine historische Simulation verwenden.

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitt 1Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010DatumArtikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013An jedem Geschäftstag gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr geben die Institute die für die Berechnung des VaR in Spalte 010 des Meldebogens C107.02 verwendeten GuV-Reihen mit mindestens 250 Bemerkungen rückwirkend ab dem 1.2.2019 an.
020Tägliche GuV

Institute, die zur Berechnung des VaR eine historische Simulation verwenden, tragen die vollständigen vom Institut verwendeten historische Datenreihen mit mindestens ein Jahr umfassenden Datenreihen und mit der an jedem Geschäftstag am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. täglicher GuV) ein (d. h. durch Vergleich der an jedem in Spalte 010 gemeldeten Geschäftstag zu Tagesschluss gültigen Bewertung mit der zum vorigen Tagesschluss gültigen Bewertung).

Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist ausschließlich dann einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert blieb).

C 109.01 — IRC. Angaben zum Modell

ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010Anzahl der ModellierungsfaktorenEBA/GL/2012/3

Die Anzahl der Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des IRC-Modells ist auszuweisen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
1;
b)
2;
c)
Mehr als 2.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

020Herkunft von LGDEBA/GL/2012/3

Die Herkunft der LGD-Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des IRC-Modells ist auszuweisen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Marktgepflogenheiten;
b)
Für den IRB-Ansatz verwendete LGD;
c)
Sonstiges (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option c ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in dieser Spalte anzugeben.

C 109.02 — IRC. Angaben zu einzelnen Portfolios

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitt 1Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V, ausschließlich für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.
ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
10LiquiditätshorizontArtikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und EBA/GL/2012/3

Angabe des auf Portfolioebene angewendeten Liquiditätshorizonts. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
3 Monate;
b)
3 bis 6 Monate;
c)
6 bis 9 Monate;
d)
9 bis 12 Monate.
20Herkunft der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD)EBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PD-Werte. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Rating-Agenturen;
b)
Interner Rating-Ansatz (IRB);
c)
Marktimpliziert;
d)
Sonstiges (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in Spalte 020 anzugeben.

30Herkunft der ÜbergangsmatrizenEBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Rating-Agenturen;
b)
Interner Rating-Ansatz (IRB);
c)
Marktimpliziert;
d)
Sonstiges (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in Spalte 020 anzugeben.

C 109.03 — IRC. Betrag pro Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitt 1Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V, ausschließlich für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010Datum

Die IRC ist zu folgenden Terminen anzugeben:

a)
21.1.2019;
b)
22.1.2019;
c)
23.1.2019;
d)
24.1.2019;
e)
25.1.2019;
f)
28.1.2019;
g)
29.1.2019;
h)
30.1.2019;
i)
31.1.2019;
j)
1.2.2019.
020IRCArtikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und EBA/GL/2012/3

Angabe des durch die Aufsichtsbehörden jedem Portfolio zugewiesenen IRC-Werts.

Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

C 110.01 — Korrelationshandel (CT). Angaben zum Modell.

ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010Anzahl der ModellierungsfaktorenArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des Korrelationshandelsmodells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
1;
b)
2;
c)
Mehr als 2.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

020Herkunft von LGDArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der LGD im Gesamtumfang des Korrelationshandelsmodells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Marktgepflogenheiten;
b)
Für den IRB-Ansatz verwendete LGD;
c)
Sonstiges (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option c ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in dieser Spalte anzugeben.

C 110.02 — CT. Angaben zu einzelnen Portfolios.

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang VAngabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V, ausschließlich für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden.
ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010LiquiditätshorizontArtikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe des auf Portfolioebene angewendeten Liquiditätshorizonts. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
3 Monate;
b)
3 bis 6 Monate;
c)
6 bis 9 Monate;
d)
9 bis 12 Monate.
020Herkunft der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD)Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PD-Werte. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Rating-Agenturen;
b)
Interner Rating-Ansatz (IRB);
c)
Marktimpliziert;
d)
Sonstiges (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in Spalte 020 anzugeben.

030Herkunft der ÜbergangsmatrizenArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Rating-Agenturen;
b)
Interner Rating-Ansatz (IRB);
c)
Marktimpliziert;
d)
Sonstiges (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Wurde in Spalte 010 Option d ausgewählt, so ist das Institut gehalten, Einzelheiten in Spalte 020 anzugeben.

C 110.03 — CT. APR pro Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitt 3Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V, ausschließlich für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010DatumArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Das All Price Risk (APR) ist zu folgenden Terminen anzugeben:

a)
21.1.2019;
b)
22.1.2019;
c)
23.1.2019;
d)
24.1.2019;
e)
25.1.2019;
f)
28.1.2019;
g)
29.1.2019;
h)
30.1.2019;
i)
31.1.2019;
j)
1.2.2019.
60APRArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Ergebnisse, die durch Verwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells für jedes Portfolio erhalten wurden.

Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Verwendet das Institut für das in Spalte 010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

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