ANHANG IV VO (EU) 2019/439
ANHANG IV
ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
Inhaltsverzeichnis
TEIL I: ALLGEMEINE HINWEISE
- 1.
- Informationen sind nur für Gegenparteien zu übermitteln, bei denen eine tatsächliche Risikoposition oder ein für die Berechnung der risikogewichteten Aktiva ( „RWA” ) gültiges Rating vorhanden ist.
- 2.
- Die Informationen werden nur für Risikopositionen und Portfolios übermittelt, für die ein internes Modell genehmigt wurde und bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva verwendet wird. Risikopositionen und Portfolios, bei denen die jeweils zuständige Behörde die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes gestattet hat, werden ausgeschlossen.
- 3.
- Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht zu übermitteln. Ein Nullwert ist nur dann anzugeben, wenn die Menge bekanntermaßen gleich Null ist.
- 4.
- Bei Portfolios, denen in Anhang I eine bestimmte Ratingstufe zugeordnet wurde, ist für die gesamte vom Institut verwendete Ratingskala anzugeben, wie hoch die Ausfallwahrscheinlichkeit ( „PD” ) ist, selbst wenn zum Meldestichtag für das betreffende Portfolio keine auf einem internen Ratingsystem basierende Risikoposition ( „IRB-Risikoposition” ) für jede Ratingstufe vorhanden ist. In solchen Fällen wird die Forderungshöhe bei Ausfall ( „EAD” ) mit Null angegeben und die übrigen Spalten bleiben leer.
- 5.
- Portfolios, denen in Anhang I keine bestimmte Ratingstufe zugeordnet wurde, werden nicht übermittelt, wenn zum Meldestichtag weder eine IRB-Risikoposition noch ein gültiges Rating vorliegt.
- 6.
- Geldbeträge werden in der Höhe gemeldet, in der sie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu einem bestimmten Stichtag berücksichtigt wurden (d. h. wie im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet).
TEIL II: MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
C 101 — Details der Risikopositionen in Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) nach Gegenpartei
Spezialfinanzierungspositionen sind ausgeschlossen.Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | Code der Gegenpartei | Spalte 010 des Meldebogens 101 in Anhang I | Angabe des Codes für die Gegenpartei, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ( „EBA” ) der in das Musterportfolio mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Gegenpartei zugewiesen hat. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. |
020 | Risikopositions-klasse | Abschnitt 78 in Anhang II der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Jedes Portfolio ist einer der folgenden Risikopositionsklassen zuzuweisen:
„Nicht zutreffend” ist zu wählen, wenn keine Antwort aus der Liste zutrifft, was der Fall ist, wenn die Gegenpartei verschiedenen Vermögensklassen zugeordnet wird, ohne dass eine Klasse eindeutig vorherrscht. |
040 | Rating | Angabe des Rangs der vom Institut verwendeten internen Ratingstufe (vom niedrigsten Risiko zum höchsten Risiko, ausgenommen Ausfälle mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 %). Die Angaben folgen der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. | |
050 | Datum der letzten Einstufung der Gegenpartei | Angabe des Datums der letzten Einstufung der Gegenpartei. | |
060 | PD | Spalte 010 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Die anzugebende Ausfallwahrscheinlichkeit ist der Ratingstufe bzw. dem Risikopool gemäß der in Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zuzuweisen. Die Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht der bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva verwendeten Ausfallwahrscheinlichkeit, wobei Auswirkungen möglicher, gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführter Maßnahmen nicht berücksichtigt werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. Alle gemeldeten Risikoparameter werden aus den Risikoparametern abgeleitet, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. |
070 | Ausfallstatus | Es ist einer der folgenden Auswahlstatus anzugeben:
| |
080 | Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Spalte 020 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Der Ursprungspositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren ist auszuweisen. |
090 | Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisiko-minderungen vor der Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Spalte 090 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Betrags, auf den ein Umrechnungsfaktor ( „CCF” ) angewendet wird, um die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall ( „EAD” ) zu erhalten. Hierbei sind Techniken der Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition anzuwenden. |
100 | CCF | Artikel 166 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des gewichteten Durchschnitts der CCF. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die die CCF angewendet werden, um die EAD zu ermitteln. Wurde dem Institut gestattet, eigene CCF-Schätzungen anzuwenden, so werden diese Schätzungen und andernfalls die aufsichtsrechtlichen CCF gemeldet. |
110 | EAD | Spalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Der Risikopositionswert ist nicht einzutragen, wenn das Institut keine IRB-Risikoposition für die jeweilige Gegenpartei führt. |
120 | Wert der Sicherheiten | Spalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Marktwerts der Sicherheiten. |
130 | Vorrangige unbesicherte Hyp LGD ohne Negativerklärung | Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die hypothetischen eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall ( „LGD” ), die das Institut der Gegenpartei zugrunde legt, sind im Einklang mit folgenden Anforderungen zu melden:
In einer Negativerklärungsklausel ist festgelegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinerlei Vermögenswerte gegenüber einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt. |
140 | Vorrangige unbesicherte Hyp LGD mit Negativerklärung | Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die hypothetischen eigenen Schätzungen der LGD, die das Institut der Gegenpartei zugrunde legt, sind im Einklang mit folgenden Anforderungen zu melden:
In einer Negativerklärungsklausel ist festgelegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinerlei Vermögenswerte gegenüber einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt. |
150 | LGD | Spalten 230 und 240 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der EAD-gewichteten eigenen Schätzungen der LGD oder der EAD-gewichteten aufsichtsrechtlichen LGD, die das Institut auf die Risikopositionen gegenüber jeder Gegenpartei anwendet. |
160 | Laufzeit | Spalte 250 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der EAD-gewichteten Laufzeit für die Risikopositionen gegenüber jeder Gegenpartei. Sie wird in der Anzahl der Tage angegeben. |
170 | RWA | Spalte 260 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des risikogewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors. |
C 102 — Details der Risikopositionen in Portfolios mit geringem Ausfallrisiko
Bei Portfolios, die in Anhang I mit einem anderen Besicherungsstatus als „Nicht zutreffend” definiert sind, können folgende Informationen entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 130), Erwarteter Verlust (Spalte 150) und RWA (Spalte 170). Bei Portfolios, die mit dem Regelungsansatz „Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen” definiert sind, können folgende Angaben entfallen: PD (c060), LGD (c130), Laufzeit (c140). Bei Portfolios, die in Meldebogen 102, Anhang I definiert sind, können die folgenden Angaben entfallen, wenn Institute keine Eigenmittel gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen: Standardisierte RWA (c180).Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | ID des Portfolios | Siehe Spalte 010 des Meldebogens 102 in Anhang I | Angabe des von der EBA jedem Portfolio zugewiesenen Codes. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. |
040 | Anzahl der Schuldner | Spalte 300 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission | Angabe der Anzahl der Schuldner. |
060 | PD | Spalte 010 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission | Die anzugebende Ausfallwahrscheinlichkeit ist gemäß der in Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zuzuweisen. Die Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht der bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva verwendeten Ausfallwahrscheinlichkeit, wobei Auswirkungen möglicher, gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführter Maßnahmen nicht berücksichtigt werden. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen bzw. Risikopools zugewiesen wurden, einzutragen. Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. Alle gemeldeten Risikoparameter werden aus den Risikoparametern abgeleitet, die in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. |
080 | Ursprungsrisiko-position vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Spalte 020 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Der Ursprungspositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren ist auszuweisen. |
090 | Risikoposition nach Substitutions-effekten aufgrund von Kreditrisiko-minderungen vor der Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Spalte 090 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Betrags, auf den ein Kreditumrechnungsfaktor (CCF) angewendet wird, um die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) zu erhalten. Hierbei sind Techniken der Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition anzuwenden. |
100 | CCF | Artikel 166 Absatz 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des gewichteten Durchschnitts der CCF. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die die CCF angewendet werden, um die EAD zu ermitteln. Wurde dem Institut gestattet, eigene CCF-Schätzungen anzuwenden, so werden diese Schätzungen und andernfalls die aufsichtsrechtlichen CCF gemeldet. |
110 | EAD | Spalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Risikopositionswerts. |
120 | Wert der Sicherheiten | Spalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Marktwerts der Sicherheiten. |
130 | LGD | Spalten 230 und 240 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der EAD-gewichteten eigenen Schätzungen der LGD oder der EAD-gewichteten aufsichtsrechtlichen LGD, die das Institut auf die in jedem Portfolio gehaltenen und einbezogenen Risikopositionen anwendet. |
140 | Laufzeit | Spalte 250 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der EAD-gewichteten Laufzeit. Sie wird in der Anzahl der Tage angegeben. Diese Informationen werden nicht für Risikopositionswerte gemeldet, bei denen die Restlaufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Diese Informationen werden nicht für Portfolios gemeldet, die Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” darstellen. |
150 | Erwarteter Verlust | Spalte 280 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des erwarteten Verlusts. |
160 | Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen | Spalten 050, 055 und 060 des Meldebogens 9.2 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen. Dazu zählen alle allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
170 | RWA | Spalte 260 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des risikogewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors. |
180 | Standardisierte RWA | Die Höhe der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten muss, nach Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | Angabe des durch Anwendung des Standardansatzes für Kreditrisiken auf die Kreditpositionen berechneten RWA-Betrags. |
C 103 — Details zu Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko
Bei Portfolios, die in Anhang I mit einem anderen Besicherungsstatus als „nicht zutreffend” definiert sind, können folgende Informationen entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 130), Erwarteter Verlust (Spalte 150), RWA (Spalte 170), Verlustrate des letzten Jahres (Spalte 210) und Verlustrate der letzten 5 Jahre (Spalte 220).Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | ID des Portfolios | Spalte 010 des Meldebogens 103 in Anhang I | Angabe des von der EBA jedem Portfolio zugewiesenen Codes. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. |
040 | Anzahl der Schuldner | Spalte 300 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der Anzahl der Schuldner. |
060 | PD | Spalte 010 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Die anzugebende Ausfallwahrscheinlichkeit ist der Ratingstufe bzw. dem Risikopool gemäß der in Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zuzuweisen. Die Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht der bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva verwendeten Ausfallwahrscheinlichkeit, wobei Auswirkungen möglicher, gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführter Maßnahmen nicht berücksichtigt werden. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen bzw. Risikopool zugewiesen wurden, zu melden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. Alle gemeldeten Risikoparameter werden aus den Risikoparametern abgeleitet, die in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. |
080 | Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Spalte 020 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Der Ursprungspositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren ist auszuweisen. |
090 | Risikoposition nach Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisiko-minderungen vor Anwendung von Umrechnungs-faktoren | Spalte 090 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Betrags, auf den ein Umrechnungsfaktor angewendet wird, um die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) zu erhalten. Hierbei sind Techniken der Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition anzuwenden. |
100 | CCF | Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des gewichteten Durchschnitts der CCF. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die die CCF angewendet werden, um die EAD zu ermitteln. Wurde dem Institut gestattet, eigene CCF-Schätzungen anzuwenden, so werden diese Schätzungen und andernfalls die aufsichtsrechtlichen CCF gemeldet. |
110 | EAD | Spalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Risikopositionswerts. |
120 | Wert der Sicherheiten | Spalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Marktwerts der Sicherheiten. |
130 | LGD | Spalten 230 und 240 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der EAD-gewichteten eigenen Schätzungen der LGD oder der EAD-gewichteten aufsichtsrechtlichen LGD, die das Institut auf die Risikopositionen jedes Portfolios anwendet. Die Auswirkungen von gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführten Maßnahmen werden nicht berücksichtigt. |
140 | Laufzeit | Spalte 250 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe der EAD-gewichteten Laufzeit. Sie wird in der Anzahl der Tage angegeben. Diese Informationen werden nicht für Risikopositionswerte gemeldet, bei denen die Restlaufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Dies bedeutet, dass diese Informationen nicht für Portfolios gemeldet werden, die Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” darstellen. |
150 | Erwarteter Verlust | Spalte 280 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des erwarteten Verlusts. |
160 | Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen | Siehe Spalten 050, 055 und 060 des Meldebogens 9.2 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. | Angabe der Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen. Dazu zählen alle allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
170 | RWA | Spalte 260 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des risikogewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors. |
180 | Standardisierte RWA | Die Höhe der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten muss, nach Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | Angabe des durch Anwendung des Standardansatzes für Kreditrisiken auf die Kreditpositionen berechneten RWA-Betrags. |
190 | Ausfallquote des letzten Jahres | Angabe der Ausfallquote des letzten Jahres. Zu diesem Zweck wird die Ausfallquote definiert als das Verhältnis zwischen i) der Summe der Risikopositionen (ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, gemessen am Stichtag minus einem Jahr), die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Zeitraum zwischen dem Stichtag minus einem Jahr und dem Stichtag ausgefallen sind, und ii) der Summe der Risikopositionen (ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, gemessen am Stichtag minus einem Jahr), die am Stichtag minus einem Jahr nicht ausgefallen waren. Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen und wieder genesen sind, werden sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt. Mehrere Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal einzubeziehen. Diese Informationen werden nur für Portfolio-IDs gemeldet, die sich auf nicht ausgefallene Risikopositionen beziehen. | |
200 | Ausfallquote der letzten fünf Jahre | Angabe der gewichteten durchschnittlichen Ausfallquoten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag. Dabei ist die in Spalte 190 enthaltene Definition der Ausfallquote anzuwenden. Als Gewichte sind die nicht ausgefallenen Risikopositionen, die in die Berechnung der Ausfallquote gemäß Spalte 190 eingeflossen sind, zu verwenden. Kann das Institut keine Ausfallquote für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag berechnen, so entwickelt das Institut einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre vor dem Stichtag zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert aufgeführt wird. Diese Informationen werden nur für Portfolio-IDs gemeldet, die sich auf „nicht ausgefallene” Risikopositionen beziehen. | |
210 | Verlustrate des letzten Jahres | Angabe der für das letzte Jahr festgestellten Verlustrate. Bei nicht ausgefallenen Portfolios entspricht die Verlustrate der Summe der innerhalb des Jahres vor dem Stichtag vorgenommenen Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für Risikoposten, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind, dividiert durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag gemessenen EAD für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind. Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen und wieder genesen sind, werden im Nenner der Verlustrate, und Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen im Zähler der Verlustrate berücksichtigt. Mehrere Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal einzubeziehen. Bei ausgefallenen Portfolios entspricht die Verlustquote der Summe aus i) Kreditrisikoanpassungen für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag in dem betreffenden Portfolio bereits ausgefallen waren, und ii) Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen, die innerhalb des Jahres vor dem Stichtag auf diese Risikopositionen angewandt wurden, geteilt durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag gemessenen EAD für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag ausgefallen waren. Neue Ausfälle, die während des Jahres vor dem Stichtag eintreten, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag wieder genesen sind, fließen in den Nenner der Verlustrate, Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen in den Zähler der Verlustrate. Mehrere Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal einzubeziehen. | |
220 | Verlustrate der letzten fünf Jahre | Angabe der EAD-gewichteten durchschnittlichen Verlustrate der letzten fünf Jahre. Dabei ist die in Spalte 210 enthaltene Definition der Verlustrate anzuwenden. Kann das Institut keine Verlustrate für die letzten fünf Jahre berechnen, so entwickelt es einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert aufgeführt wird. | |
250 | RWA- | Die Institute berechnen und melden RWA- für die Portfolios Unternehmen, Unternehmen — KMU, Mengengeschäft — KMU und durch Immobilien besichertes Mengengeschäft auf Gesamtportfolio- und auf Länderebene. Diese Portfolios werden im Meldebogen 103, Anhang I mit einer folgenden Portfolio-ID definiert: CORP_ALL_0086_**_****_**_Rx0 SMEC_ALL_0106_**_****_**_Rx0 SMER_ALL_0106_**_****_**_Rx0 MORT_ALL_0094_**_****_**_Rx0 RWA- ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD- -Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die verbleibenden Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD- basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Es sind die Ratingstufen gemäß Meldebogen C 8.02 Spalte 005 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (siehe Q&A 2016, 2782) zu verwenden (siehe Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Meldebogen C 8.01 Spalte 010 und Meldebogen C 8.02 für Erläuterungen). Für jede Ratingstufe ist p – der kleinste positive Wert, der die Gleichung erfüllt: und p–: = 0 ist DR1y = 0. Dabei ist:
PD- entspricht für jeden Schuldner p–, wobei p– nach der oben genannten Formel für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird. | |
260 | RWA+ | Die Institute berechnen und melden RWA+ für die Portfolios Unternehmen, Unternehmen — KMU, Mengengeschäft — KMU und durch Immobilien besichertes Mengengeschäft auf Gesamtportfolio- und auf Länderebene. Diese Portfolios werden im Meldebogen 103, Anhang I mit einer folgenden Portfolio-ID definiert: CORP_ALL_0086_**_****_**_Rx0 SMEC_ALL_0106_**_****_**_Rx0 SMER_ALL_0106_**_****_**_Rx0 MORT_ALL_0094_**_****_**_Rx0 RWA+ ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD+ -Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die verbleibenden Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD+ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Es sind die Ratingstufen gemäß Meldebogen C 8.02 Spalte 005 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (siehe Q&A 2016, 2782) zu verwenden (siehe Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Meldebogen C 8.01 Spalte 010 und Meldebogen C 8.02 für Erläuterungen). Für jede Ratingstufe ist p+ der größte positive Wert, der die Gleichung erfüllt: und p–: = 0 ist DR5y = 0. Dabei ist:
PD+ entspricht für jeden Schuldner p+, wobei p+ nach der oben genannten Formel für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird. | |
270 | RWA-- | Die Institute berechnen und melden RWA-- für die Portfolios Unternehmen, Unternehmen — KMU, Mengengeschäft — KMU und durch Immobilien besichertes Mengengeschäft auf Gesamtportfolio- und auf Länderebene. Diese Portfolios werden im Meldebogen 103, Anhang I mit einer folgenden Portfolio-ID definiert: CORP_ALL_0086_**_****_**_Rx0 SMEC_ALL_0106_**_****_**_Rx0 SMER_ALL_0106_**_****_**_Rx0 MORT_ALL_0094_**_****_**_Rx0 RWA-- ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD- -Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die verbleibenden Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD-- basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Es sind die Ratingstufen gemäß Meldebogen C 8.02 Spalte 005 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (siehe Q&A 2016, 2782) zu verwenden (siehe Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Meldebogen C 8.01 Spalte 010 und Meldebogen C 8.02 für Erläuterungen). Für jede Ratingstufe ist der kleinste positive Wert, der die Gleichung erfüllt: Dabei ist:
PD-- entspricht für jeden Schuldner p––, wobei p–– nach der oben genannten Formel für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird. | |
280 | RWA++ | Die Institute berechnen und melden RWA++ für die Portfolios Unternehmen, Unternehmen — KMU, Mengengeschäft — KMU und durch Immobilien besichertes Mengengeschäft auf Gesamtportfolio- und auf Länderebene. Diese Portfolios werden im Meldebogen 103, Anhang I mit einer folgenden Portfolio-ID definiert: CORP_ALL_0086_**_****_**_Rx0 SMEC_ALL_0106_**_****_**_Rx0 SMER_ALL_0106_**_****_**_Rx0 MORT_ALL_0094_**_****_**_Rx0 RWA++ ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der nachstehend definierten PD++-Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die verbleibenden Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden. PD++ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Es sind die Ratingstufen gemäß Meldebogen C 8.02 Spalte 005 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (siehe Q&A 2016, 2782) zu verwenden (siehe Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Meldebogen C 8.01 Spalte 010 und Meldebogen C 8.02 für Erläuterungen). Für jede Ratingstufe ist p++ der größte positive Wert, der die Gleichung erfüllt: Dabei ist:
PD++ entspricht für jeden Schuldner p++, wobei p++ nach der oben genannten Formel für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird. |
C 105.01 — Bestimmung interner Modelle
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | ID des internen Modells | Angabe der durch das berichtende Institut zugewiesenen ID des internen Modells. Diese ID des internen Modells ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. | |
020 | Name des Modells | Angabe des durch das berichtende Institut vergebenen Namens des Modells. | |
030 | IRBA-Risikoparameter | Es ist einer der folgenden IRBA-Risikoparameter auszuwählen:
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040 | EAD | Spalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des aggregierten Risikopositionswerts für die dem jeweiligen Modell unterliegenden Transaktionen. |
050 | EAD-gewichtete durchschnittliche Ausfallquote zur Kalibrierung | Angabe des zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten EAD-gewichteten Durchschnitts der jährlichen Ausfallquoten. Diese Angaben sind nur für PD-Modelle auszufüllen. | |
060 | Fallspezifisch gewichtete durchschnittliche Ausfallquote zur Kalibrierung | Angabe des zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten fallspezifisch gewichteten Durchschnitts der jährlichen Ausfallquoten. Diese Angaben sind nur für PD-Modelle auszufüllen. | |
070 | Langfristige Ausfallwahr-scheinlichkeit | Angabe der zentralen Tendenz, die alle auf den einfachen fallspezifisch gewichteten Durchschnitt der jährlichen Ausfallquoten angewandten vorsichtigen Berichtigungen umfasst und die das Institut zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendet hat. Diese Angaben sind nur für PD-Modelle auszufüllen. | |
080 | Genesungsquote ausgefallener Vermögenswerte | Die Genesungsquote ausgefallener Vermögenswerte ist der prozentuale Anteil der ausgefallenen ausstehenden Positionen, die innerhalb von zwölf Monaten in den Status „nicht ausgefallen” zurückkehren. Institute, die für das jeweilige Modell keine Genesungsquoten berechnen, berechnen auf Grundlage der angegebenen Definition einen Näherungswert. Das Institut meldet der zuständigen Behörde die Verwendung eines Näherungswerts. Diese Angaben sind nur für LGD-Modelle auszufüllen. | |
090 | Erlösquote für nicht genesene Ausfälle | Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Erlösquote für nicht genesene Ausfälle, die das Institut für die Zeitreihen zur Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte verwendet. Institute, die aufgrund eines nicht abgeschlossenen Verwertungsverfahrens keine spezifische Erlösquote für nicht genesene Ausfälle haben, berechnen unter Beachtung der angegebenen Definition einen Näherungswert. Das Institut meldet der zuständigen Behörde die Verwendung eines Näherungswerts. Diese Angaben sind nur für LGD-Modelle auszufüllen. | |
100 | Verwertungs-zeitraum für nicht genesene Ausfälle | Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Dauer des Verwertungszeitraums (zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Abschluss des Verwertungsverfahrens) für nicht genesene Ausfälle, die das Institut für die Zeitreihen zur Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte verwendet. Sie wird in der Anzahl der Tage angegeben. Institute, die aufgrund eines nicht abgeschlossenen Verwertungsverfahrens keine spezifische Verwertungsdauer für nicht genesene Ausfälle haben, berechnen unter Beachtung der angegebenen Definition einen Näherungswert. Das Institut meldet der zuständigen Behörde die Verwendung eines Näherungswerts. Diese Angaben sind nur für LGD-Modelle auszufüllen. | |
110 | Gemeinsame Entscheidung | Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Das Institut meldet, ob hinsichtlich der Genehmigung, bei der Berechnung der Aufsichtsanforderungen für von den Tochterunternehmen des Instituts in den gemeldeten Referenzportfolios gehaltenen Risikopositionen den IRB-Ansatz zu verwenden, eine gemeinsame Entscheidung der konsolidierenden Behörde und der anderen zuständigen Behörde (des Herkunftslandes) über Aufsichtsanforderungen vorliegt. |
120 | Konsolidierende Aufsichtsbehörde | Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des ISO-Ländercodes des Herkunftslandes der zuständigen Behörde, die für die konsolidierte Aufsicht über das einen IRB-Ansatz verwendende Institut verantwortlich ist. |
130 | RWA | Spalte 260 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des risikogewichteten Risikopositionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für alle Transaktionen im Anwendungsbereich des spezifischen Modells. |
C 105.02 — Zuordnung interner Modelle zu Portfolios
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | ID des Portfolios | Spalte 010 der Meldebögen 102 und 103 | Angabe des Codes, den die EBA dem Portfolio, für das das Institut die Berechnungsergebnisse meldet, zugewiesen hat. Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. |
020 | ID des internen Modells | Spalte 010 des Meldebogens 105.01 | Angabe der durch das berichtende Institut zugewiesenen ID des internen Modells. |
030 | EAD | Spalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des Risikopositionswerts der Transaktionen im Anwendungsbereich des spezifischen Modells (siehe Spalte 020) für das spezifische Portfolio (siehe Spalte 010). Werden alle Transaktionen eines Portfolios mit einem spezifischen Modell behandelt, so entspricht der Risikopositionswert dem in Spalte 110 des Meldebogens 102 bzw. 103 für dasselbe Portfolio gemeldeten Betrag. |
040 | RWA | Spalte 260 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Angabe des risikogewichteten Risikopositionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für die Transaktionen im Anwendungsbereich des spezifischen Modells (siehe Spalte 020) für das spezifische Portfolio (siehe Spalte 010). Werden alle Transaktionen eines Portfolios mit einem spezifischen Modell behandelt, so entspricht der Betrag dem in Spalte 170 des Meldebogens 102 bzw. 103 für dasselbe Portfolio gemeldeten Betrag. |
C 105.03 — Zuordnung interner Modelle zu Ländern
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | ID des internen Modells | Spalte 010 des Meldebogens 105.01 | Angabe der durch das berichtende Institut zugewiesenen ID des internen Modells. Ist eine ID des internen Modells mit mehreren Ländern verbunden, sind für jede Kombination aus „ID des internen Modells” und „Standort des Instituts” getrennte Zeilen auszufüllen. Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. |
020 | Standort des Instituts | Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des ISO-Ländercodes des Sitzlands jedes Tochterunternehmens, in dem in den einzelnen Referenzportfolios IRB-Risikopositionen gebucht werden (unabhängig davon, ob eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes für die Anwendung eines IRB-Ansatzes vorliegt). |
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