ANHANG IV VO (EU) 2019/521

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Der erste einleitende Absatz von Anhang IV erhält folgende Fassung:

Dieser Anhang enthält eine Matrix mit den empfohlenen Sicherheitshinweisen für jede Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie nach Art des Sicherheitshinweises. Die Matrix gibt eine Orientierungshilfe für die Auswahl geeigneter Sicherheitshinweise und enthält Elemente für alle Arten von Sicherungsmaßnahmen. Alle spezifischen Elemente, die sich auf bestimmte Gefahrenklassen beziehen, sind zu verwenden. Gegebenenfalls sind auch allgemeine Sicherheitshinweise, die nicht an eine bestimmte Gefahrenklasse oder -kategorie gebunden sind, zu verwenden.

Um bei der Verwendung von Sicherheitssätzen eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, sollten Kombinationen oder Zusammenfassungen von Sicherheitshinweisen eingesetzt werden, um Platz auf dem Kennzeichnungsetikett zu sparen und die Lesbarkeit zu verbessern. Die Matrix und die Tabellen in Teil 1 dieses Anhangs enthalten eine Reihe kombinierter Sicherheitshinweise. Dabei handelt es sich jedoch nur um Beispiele, und Lieferanten können die Sätze weiter kombinieren und zusammenfassen, sofern dies zu Klarheit und Verständlichkeit der Kennzeichnungsangaben gemäß Artikel 22 und Artikel 28 Absatz 3 beiträgt.

Ungeachtet des Artikels 22 können die Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett oder in den Sicherheitsdatenblättern textlich geringfügig von den in diesem Anhang festgelegten Hinweisen abweichen, wenn diese Abweichungen der Vermittlung von Sicherheitsangaben dienlich sind und die Sicherheitshinweise nicht abgeschwächt oder beeinträchtigt werden. Dazu können Schreibweisen, Synonyme oder andere gleichwertige Begriffe gehören, die für die Region geeignet sind, in die das Produkt geliefert und in der es verwendet wird.

2.
Tabelle 6.1 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für Kodierung P103 erhält folgende Fassung:

P103 Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese. falls zutreffend Verbraucherprodukte — entfällt bei Verwendung von P202.

3.
Tabelle 6.2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Einträge für die Kodierungen P201 und P202 erhalten folgende Fassung:

P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) 1A, 1B, 2 Verbraucherprodukte — entfällt bei Verwendung von P202.
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.6) 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität — Wirkungen auf/über Laktation (Abschnitt 3.7) Zusatzkategorie
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) A, B (chemisch instabile Gase)
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) 1A, 1B, 2
Karzinogenität (Abschnitt 3.6) 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität — Wirkungen auf/über Laktation (Abschnitt 3.7) Zusatzkategorie

b)
Der Eintrag für Kodierung P210 erhält folgende Fassung:

P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5
Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) 1A, 1B, 2
Aerosole (Abschnitt 2.3) 1, 2, 3
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) 1, 2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typen A, B, C, D, E, F
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) 1
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) 1
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1, 2, 3
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1, 2, 3
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen A, B, C, D, E, F
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3, 4

c)
Der Eintrag für Kodierung P212 wird eingefügt:

P212 Erhitzen unter Einschluss und Reduzierung des Desensibilisierungsmittels vermeiden. Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3, 4

d)
Der Eintrag für Kodierung P222 erhält folgende Fassung:

P222 Keinen Kontakt mit Luft zulassen. Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) Pyrophore Gase

sofern eine Schwerpunktsetzung beim Gefahrenhinweis für notwendig erachtet wird.

Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) 1
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) 1

e)
Der Eintrag für Kodierung P230 erhält folgende Fassung:

P230 Feucht halten mit … Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5

Geeignetes Material von Hersteller/Lieferant anzugeben

für Stoffe und Gemische, die mit einem Phlegmatisierungsmittel befeuchtet, verdünnt, darin gelöst oder suspendiert werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3, 4 Geeignetes Material von Hersteller/Lieferant anzugeben

f)
Der Eintrag für Kodierung P233 erhält folgende Fassung:

P233 Behälter dicht verschlossen halten. Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3

falls Flüssigkeit flüchtig ist und eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen kann

Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) 1
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) 1
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3, 4
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3

falls chemischer Stoff flüchtig ist und eine gefährliche Atmosphäre erzeugen kann

Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition; Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition; narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) 3

g)
Der Eintrag für Kodierung P280 erhält folgende Fassung:

P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz/Gehörschutz/… tragen Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 Geeignete Art persönlicher Schutzausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben.
Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) Pyrophore Gase
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) 1, 2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typen A, B, C, D, E, F
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) 1
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) 1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.11) 1, 2
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) 1, 2, 3
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1, 2, 3
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1, 2, 3
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen A, B, C, D, E, F
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3, 4
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung angeben

Art der Ausrüstung gegebenenfalls von Hersteller/Lieferant anzugeben.

Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2) 1A, 1B, 1C

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung und Augenschutz/Gesichtsschutz angeben.

Art der Ausrüstung gegebenenfalls von Hersteller/Lieferant anzugeben.

Reizung der Haut (Abschnitt 3.2) 2

Schutzhandschuhe angeben

Art der Ausrüstung gegebenenfalls von Hersteller/Lieferant anzugeben

Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Schwere Augenschädigung (Abschnitt 3.3) 1

Augenschutz/Gesichtsschutz angeben

Art der Ausrüstung gegebenenfalls von Hersteller/Lieferant anzugeben

Reizung der Augen (Abschnitt 3.3) 2
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) 1A, 1B, 2 Geeignete Art persönlicher Schutzausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben.
Karzinogenität (Abschnitt 3.6) 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) 1A, 1B, 2

4.
Tabelle 6.3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Einträge für die Kodierungen P301 und P302 erhalten folgende Fassung:

P301 BEI VERSCHLUCKEN: Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4
Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2) 1, 1A, 1B, 1C
Aspirationsgefahr (Abschnitt 3.10) 1
P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) 1
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) 1
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) 1, 2
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4
Reizung der Haut (Abschnitt 3.2) 2
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B

b)
Der Eintrag für Kodierung P332 erhält folgende Fassung:

P332 Bei Hautreizung: Reizung der Haut (Abschnitt 3.2) 2 kann entfallen, wenn P333 auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben ist.

c)
Die Einträge für die Kodierungen P370 und P371 erhalten folgende Fassung:

P370 Bei Brand: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5
Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4) 1
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) 1, 2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typen A, B, C, D, E, F
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) 1
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) 1
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) 1, 2, 3
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1, 2, 3
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1, 2, 3
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen A, B, C, D, E, F
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3
P371 Bei Großbrand und großen Mengen: Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 4

d)
Der Eintrag für Kodierung P375 erhält folgende Fassung:

P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Unterklasse 1.4:

mit Ausnahme von explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (Verträglichkeitsgruppe S) in Transportverpackung.

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typ B
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typ B
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3, 4

e)
Der Eintrag für Kodierung P377 erhält folgende Fassung:

P377 Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann. Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) 1A, 1B, 2

f)
Der Eintrag für Kodierung P380 erhält folgende Fassung:

P380 Umgebung räumen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typen A, B
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen A, B
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3, 4

g)
Der Eintrag für Kodierung P381 erhält folgende Fassung:

P381 Bei Undichtigkeit alle Zündquellen entfernen. Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) 1A, 1B, 2

h)
Der Eintrag für Kodierung P301 + P312 erhält folgende Fassung:

P301 + P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) 4 … Geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung ist von Hersteller/Lieferant anzugeben.

i)
Die Einträge für die Kodierungen P370 + P380 + P375 und P371 + P380 + P375 erhalten folgende Fassung:

P370 + P380 + P375 Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Unterklasse 1.4:

mit Ausnahme von explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (Verträglichkeitsgruppe S) in Transportverpackung.

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3
P371 + P380 + P375 Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 4

5.
Tabelle 6.4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für Kodierung P401 erhält folgende Fassung:

P401 Aufbewahren gemäß … Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 … Hersteller/Lieferant gibt geeignete Informationsquellen gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften an.
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3, 4

b)
Der Eintrag für Kodierung P403 erhält folgende Fassung:

P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) 1A, 1B, 2
Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4) 1
Gase unter Druck (Abschnitt 2.5) verdichtetes Gas
verflüssigtes Gas
tiefgekühlt verflüssigtes Gas
gelöstes Gas
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3

für entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 und andere entzündbare Flüssigkeiten, die flüchtig sind und explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können.

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typen A, B, C, D, E, F

ausgenommen unter Temperaturkontrolle stehende selbstzersetzliche Stoffe und Gemische und organische Peroxide, da es zu Kondensation und anschließendem Gefrieren kommen kann.

Organische Peroxide (Abschnitt 2.15)
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3

falls der Stoff oder das Gemisch flüchtig ist und eine gefährliche Atmosphäre erzeugen kann.

Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition; Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition; narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) 3

6.
Tabelle 6.5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für Kodierung P501 erhält folgende Fassung:

P501 Inhalt/Behälter … zuführen. Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3

… gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften (anzugeben)

Von Hersteller/Lieferant ist anzugeben, ob Entsorgungsvorschriften für Inhalt, Behälter oder beides gelten.

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typen A, B, C, D, E, F
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) 1, 2, 3
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1, 2, 3
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1, 2, 3
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen A, B, C, D, E, F
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische (Abschnitt 2.17) 1, 2, 3, 4
Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3
Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2) 1, 1A, 1B, 1C
Sensibilisierung der Atemwege (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) 1A, 1B, 2
Karzinogenität (Abschnitt 3.6) 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) 1A, 1B, 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition (Abschnitt 3.8) 1, 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition; Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition; narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition (Abschnitt 3.9) 1, 2
Aspirationsgefahr (Abschnitt 3.10) 1
Gewässergefährdend — akute aquatische Toxizität (Abschnitt 4.1) 1
Gewässergefährdend — chronische aquatische Toxizität (Abschnitt 4.1) 1, 2, 3, 4

b)
Folgender neuer Eintrag wird nach der Kodierung P502 eingefügt:

P503 Informationen zur Entsorgung/Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten/… erfragen Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 … Hersteller/Lieferant gibt geeignete Informationsquellen gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften an.

7.
Tabelle 1.2 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender neuer Eintrag wird eingefügt:

P212 Sprache
BG Да се избягва нагряване в затворено пространство или понижаване на съдържанието на десенсибилизиращия агент.
ES Evitar el calentamiento en condiciones de aislamiento o la reducción del agente insensibilizante.
CS Zamezte zahřívání v uzavřeném obalu nebo snížení objemu znecitlivujícího prostředku.
DA Undgå opvarmning under indeslutning eller reduktion af det desensibiliserende middel.
DE Erhitzen unter Einschluss und Reduzierung des Desensibilisierungsmittels vermeiden.
ET Vältida suletuna kuumutamist ja desensibilisaatori vähenemist.
EL Να αποφεύγεται η θέρμανση σε περιορισμένο χώρο και η μείωση του παράγοντα απευαισθητοποίησης.
EN Avoid heating under confinement or reduction of the desensitising agent.
FR Éviter d'échauffer en milieu confiné ou en cas de diminution de la quantité d'agent désensibilisateur.
GA Seachain an téamh i limistéar iata nó i gcás laghdú ar an dí-íogróir.
HR Izbjegavati zagrijavanje u zatvorenom prostoru ili smanjenje udjela desenzitirajućeg agensa.
IT Evitare di riscaldare sotto confinamento o di ridurre l'agente desensibilizzante.
LV Nepieļaut karsēšanu slēgtā vidē vai desensibilizējošā aģenta daudzuma samazināšanos.
LT Vengti kaitimo uždaroje talpykloje arba desensibilizacijos veiksnio poveikio sumažėjimo.
HU Kerülje a hevítést zárt térben vagy a deszenzibilizáló szer mennyiségének csökkenése esetén.
MT Evita t-tisħin fil-magħluq jew it-tnaqqis tal-aġenti disensitizzanti.
NL Vermijd verwarming onder opsluiting of vermindering van de ongevoeligheidsagens.
PL Unikać ogrzewania pod zamknięciem lub w sytuacji zmniejszonej zawartości środka odczulającego.
PT Evitar o aquecimento em ambiente fechado ou a redução do agente dessensibilizado.
RO A se evita încălzirea în mediu confinat sau în caz de scădere a agentului de desensibilizare.
SK Zabráňte zahrievaniu v ohraničenom priestore alebo zníženiu obsahu desenzibilizačného činidla.
SL Izogibati se segrevanju v zaprtem prostoru ali zmanjšanju vsebnosti desenzibilizatorja.
FI Vältettävä kuumentamista suljetussa astiassa tai flegmatointiaineen vähentämistä.
SV Undvik uppvärmning i sluten behållare eller reducering av det okänsliggörande ämnet.

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