Artikel 69 VO (EU) 2019/6
Geltungsbereich der Harmonisierung der Fachinformation eines Tierarzneimittels
Für die folgenden Tierarzneimittel wird eine harmonisierte Fachinformation nach dem Verfahren der Artikel 70 und 71 erstellt:
- a)
- Referenztierarzneimittel, die dieselbe qualitative und quantitative Zusammensetzung ihrer Wirkstoffe sowie dieselbe Darreichungsform aufweisen und für die demselben Zulassungsinhaber in unterschiedlichen Mitgliedstaaten Zulassungen gemäß Artikel 47 erteilt wurden;
- b)
- generische und hybride Tierarzneimittel.
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