Artikel 99 VO (EU) 2019/6
Großhandelsvertriebserlaubnis
(1) Der Großhandel mit Tierarzneimitteln darf nur mit einer Großhandelsvertriebserlaubnis betrieben werden.
(2) Die Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis müssen in der Union niedergelassen sein.
(3) Eine Großhandelsvertriebserlaubnis ist in der gesamten Union gültig.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln zwischen zwei Einzelhändlern in ein und demselben Mitgliedstaat nicht an die Voraussetzung, eine Großhandelsvertriebserlaubnis zu besitzen, gebunden ist.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist der Inhaber einer Herstellungserlaubnis nicht verpflichtet, für die betreffenden Tierarzneimittel eine Großhandelsvertriebserlaubnis zu besitzen.
(6) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die gute Vertriebspraxis für Tierarzneimittel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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