Artikel 3 VO (EU) 2019/628

Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden

Für die Muster amtlicher Bescheinigungen für Tiere, tierische Erzeugnisse, zusammengesetzte Erzeugnisse, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die nach Maßgabe von Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union benötigt und nicht über das IMSOC übermittelt werden, gelten folgende Anforderungen:

1.
Die Bescheinigung muss neben der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten mit einem amtlichen Stempel versehen sein. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
2.
Nicht zutreffende Passagen in einer Musterbescheinigung werden von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
3.
Die Bescheinigung besteht aus

a)
einem einzigen Blatt Papier oder
b)
mehreren fest miteinander verbundenen Seiten, die eine Einheit bilden, oder
c)
mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.

4.
Wenn die Bescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten besteht, ist jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel zu versehen.
5.
Die Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörden des Drittlandes verlässt.

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