Artikel 4 VO (EU) 2019/628

Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden

(1) Die Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die über das IMSOC übermittelt werden, basieren auf dem Muster der amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang I.

(2) Teil II des Musters der in Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigungen enthält die speziellen Genusstauglichkeitsgarantien und die erforderlichen Angaben gemäß Teil II der betreffenden Muster amtlicher Bescheinigungen für Tiere, tierische Erzeugnisse, zusammengesetzte Erzeugnisse, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die nach Maßgabe von Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union benötigt werden.

(3) Die amtliche Bescheinigung wird über das IMSOC übermittelt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörden des Drittlandes verlässt.

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen lassen die Bestimmungen zu Art, Inhalt und Format der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 unberührt.

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