Artikel 5 VO (EU) 2019/628

Ersatzbescheinigungen

(1) Die zuständigen Behörden dürfen nur dann eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Originalbescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder das Original beschädigt oder verloren gegangen ist.

(2) In der Ersatzbescheinigung werden keine Änderungen an den in der Originalbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung, zur Rückverfolgbarkeit und zu den Gesundheitsgarantien der Sendung vorgenommen.

(3) Außerdem muss die Ersatzbescheinigung

a)
klar erkennbar auf den einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung des Originals verweisen und deutlich darauf hinweisen, dass sie die Originalbescheinigung ersetzt;
b)
mit einer neuen Bescheinigungsnummer versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet;
c)
mit dem Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung des Originals versehen sein und
d)
den zuständigen Behörden im Original vorgelegt werden, ausgenommen elektronische Ersatzbescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden.

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