Artikel 5 VO (EU) 2019/661

Verpflichtung zur Aktualisierung der Angaben

Die in das Register aufgenommenen Unternehmen stellen sicher, dass die von ihnen oder in ihrem Auftrag/Namen im Rahmen dieser Verordnung gemachten Angaben auf aktuellem Stand gehalten werden, und übermitteln der Kommission aktualisierte Informationen, sobald sich diese geändert haben oder nicht mehr vollständig oder richtig sind.

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