Artikel 5 VO (EU) 2019/661
Verpflichtung zur Aktualisierung der Angaben
Die in das Register aufgenommenen Unternehmen stellen sicher, dass die von ihnen oder in ihrem Auftrag/Namen im Rahmen dieser Verordnung gemachten Angaben auf aktuellem Stand gehalten werden, und übermitteln der Kommission aktualisierte Informationen, sobald sich diese geändert haben oder nicht mehr vollständig oder richtig sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.