Artikel 6 VO (EU) 2019/661

Ablehnung, Aussetzung und Löschung von Registrierungen

(1) Die Kommission kann die Aufnahme eines Unternehmens in das Register ablehnen oder die Registrierung eines Unternehmens aussetzen, wenn das Unternehmen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt oder wenn Informationen oder Nachweise, die aufgrund dieser Verordnung von dem Unternehmen oder in seinem Namen übermittelt wurden, unrichtig oder unvollständig sind. Das betreffende Unternehmen und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats werden über das Register über die Gründe für die Ablehnung oder die Aussetzung der Registrierung unterrichtet.

(2) Wird die Registrierung eines Unternehmens gemäß Absatz 1 ausgesetzt, so hebt die Kommission die Aussetzung auf und stellt die Registrierung wieder her, wenn das Unternehmen die Anforderungen dieser Verordnung anschließend erfüllt oder wenn gegebenenfalls die Informationen oder Nachweise, die aufgrund dieser Verordnung von dem Unternehmen oder in seinem Namen übermittelt wurden, aktualisiert wurden, sodass sie richtig und vollständig sind.

(3) Die Kommission löscht die Registrierung von Unternehmen, wenn vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden oder wenn ein Unternehmen nach der Aussetzung fortwährend versäumt, die geforderten Angaben zu übermitteln oder die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben zu aktualisieren. Das betreffende Unternehmen und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats werden über das Register über die Gründe für die Löschung der Registrierung unterrichtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.