Artikel 7 VO (EU) 2019/661

Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n)

(1) Für die Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten alle Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung als ein einziger Anmelder. Dieser einzige Anmelder ist das Unternehmen, das zuerst registriert wurde, oder gegebenenfalls ein anderes vom wirtschaftlichen Eigentümer genanntes registriertes Unternehmen. Für die Neuberechnung der Referenzwerte gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten alle Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) als ein einziger Einführer oder Hersteller. Dieser einzige Einführer oder Hersteller ist das Unternehmen, das zuerst registriert wurde, oder gegebenenfalls ein anderes vom wirtschaftlichen Eigentümer genanntes registriertes Unternehmen.

(2) Bei Unternehmen, für die Absatz 1 für zwei Meldezeiträume gilt, widerruft die Kommission die Registrierung der Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) mit Ausnahme des zuerst registrierten Unternehmens oder gegebenenfalls eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer genannten registrierten Unternehmens, es sei denn, es bestehen andere Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, nach denen eine Aufnahme in das Register erforderlich ist.

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