Artikel 19 VO (EU) 2019/788

Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Vertreter der Organisatorengruppe ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Sammlung von Unterstützungsbekundungen und der Erfassung von E-Mail-Adressen und Informationen über die Sponsoren der Initiative der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Wird die in Artikel 5 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannte juristische Person geschaffen, so ist diese für die Verarbeitung der Daten verantwortlich.

(2) Die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen Behörden sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.

(3) Die Kommission ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Register, auf der Online-Kooperationsplattform, im zentralen Online-Sammelsystem gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung und bei der Erfassung von E-Mail-Adressen die für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.

(4) Die personenbezogenen Daten in den Formularen für Unterstützungsbekundungen werden für die Zwecke der Maßnahmen erfasst, die für eine sichere Datenerfassung und -speicherung nach den Artikeln 9 bis 11, für die Übermittlung an die Mitgliedstaaten, für die Überprüfung und Bescheinigung nach Artikel 12 und für die erforderlichen Qualitätsprüfungen und statistischen Analysen erforderlich sind.

(5) Die Organisatorengruppe und gegebenenfalls die Kommission vernichten alle Unterstützungsbekundungen für eine Initiative und alle Kopien davon spätestens einen Monat nach Einreichung dieser Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 bzw. spätestens 21 Monate nach dem Beginn der Sammlungsfrist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird eine Initiative nach dem Beginn der Sammlungsfrist zurückgezogen, so werden alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach der Rücknahme gemäß Artikel 7 vernichtet.

(6) Die zuständige Behörde vernichtet alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens drei Monate nach Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 5.

(7) Unterstützungsbekundungen für eine bestimmte Initiative und Kopien davon dürfen über die in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen hinaus aufbewahrt werden, wenn das für die Zwecke der rechtlichen oder verwaltungstechnischen Vorgänge im Zusammenhang mit der betreffenden Initiative notwendig ist. Sie werden spätestens einen Monat nach Abschluss der genannten Verfahren durch eine endgültige Beschlussfassung vernichtet.

(8) Die Kommission und die Organisatorengruppe vernichten die Aufzeichnungen der gemäß Artikel 18 Absatz 2 erfassten E-Mail-Adressen jeweils spätestens einen Monat nach der Rücknahme einer Initiative oder zwölf Monate nach dem Ablauf der Sammlungsfrist oder der Einreichung der Initiative bei der Kommission. Legt die Kommission in einer Mitteilung die Maßnahmen dar, die sie gemäß Artikel 15 Absatz 2 zu ergreifen beabsichtigt, werden die Aufzeichnungen der E-Mail-Adressen spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung der Mitteilung vernichtet.

(9) Unbeschadet ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 haben die Mitglieder der Organisatorengruppe das Recht, nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Registrierung der jeweiligen Initiative die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Register zu verlangen.

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