Artikel 20 VO (EU) 2019/788
Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten
(1) Für die Zwecke des Artikels 11 benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz 3 zuständig sind.
(2) Für die Zwecke des Artikels 12 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 5 zuständig ist.
(3) Bis zum 1. Januar 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden. Sie unterrichten die Kommission über jede Änderung dieser Angaben.
Die Kommission veröffentlicht die Bezeichnungen und Anschriften der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten Behörden im Register.
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