Artikel 8 VO (EU) 2019/788
Sammlungsfrist
(1) Alle Unterstützungsbekundungen werden unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist” ) gesammelt. Dieser Tag darf höchstens sechs Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative gemäß Artikel 6 liegen.
Die Organisatorengruppe teilt der Kommission den gewählten Tag spätestens zehn Arbeitstage vor diesem Tag mit.
Will die Organisatorengruppe während des Sammlungszeitraums die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vor Ablauf der Sammlungsfrist beenden, so setzt sie die Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor dem neuen Tag, der für den Ablauf der Sammlungsfrist ausgewählt wurde, von dieser Absicht in Kenntnis.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Tag mit.
(2) Die Kommission gibt das Datum des Beginns und des Endes der Sammlungsfrist im Register an.
(3) Die Kommission stellt den Betrieb des zentralen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 10 und die Organisatorengruppe den Betrieb des individuellen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 11 an dem Tag ein, an dem die Sammlungsfrist endet.
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