Artikel 9 VO (EU) 2019/788

Verfahren zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen

(1) Unterstützungsbekundungen können in Papierform oder online unterzeichnet werden.

(2) Nur Formulare, die den Mustern in Anhang III entsprechen, dürfen zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen verwendet werden.

Die Organisatorengruppe füllt die in Anhang III bestimmten Formulare aus, bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnt. Die in den Formularen angegebenen Informationen müssen den im Register enthaltenen Informationen entsprechen.

Entscheidet sich die Organisatorengruppe dafür, die Unterstützungsbekundungen online über das zentrale Online-Sammelsystem gemäß Artikel 10 zu sammeln, so ist die Kommission für die Bereitstellung der entsprechenden Formulare gemäß Anhang III zuständig.

Wurde eine Initiative gemäß Artikel 6 Absatz 4 teilweise registriert, so tragen die Formulare in Anhang III bzw. das zentrale Online-Sammelsystem bzw. jedes individuelle Online-Sammelsystem der Organisatorengruppe dem Umfang der Registrierung der Initiative Rechnung. Die Formulare für Unterstützungsbekundungen können zum Zwecke der Online-Sammlung oder der Sammlung in Papierform angepasst werden.

Annex III findet keine Anwendung in den Fällen, in denen Bürger eine Initiative über das in Artikel 10 genannte zentrale Online-Sammelsystem mithilfe ihrer in Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung genannten notifizierten elektronischen Identifizierungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterstützen. Bürger geben ihre Staatsangehörigkeit an, und die Mitgliedstaaten akzeptieren den Mindestdatensatz einer natürlichen Person gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission(1).

(3) Von einer Person, die eine Unterstützungsbekundung unterzeichnet, wird lediglich verlangt, die personenbezogenen Daten gemäß Anhang III bereitzustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 2019 mit, ob sie in Anhang III Teil A oder Teil B aufgenommen werden wollen. Die Mitgliedstaaten, die in Anhang III Teil B aufgenommen werden wollen, nennen die darin genannte(n) Art(en) der persönlichen Identifikationsnummer bzw. der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers.

Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2020 die Formulare gemäß Anhang III dieser Verordnung im Register.

Ein Mitgliedstaat, der in einen der Teile des Anhangs III aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, in den jeweils anderen Teil des Anhangs III aufgenommen zu werden. Er setzt die Kommission mindestens sechs Monate vor dem Tag, ab dem die neuen Formulare gelten, davon in Kenntnis.

(5) Die Organisatorengruppe ist für die Sammlung der in Papierform unterzeichneten Unterstützungsbekundungen zuständig.

(6) Eine Person darf eine Unterstützungsbekundung für eine bestimmte Initiative nur einmal unterzeichnen.

(7) Während der Sammlungsfrist teilt die Organisatorengruppe der Kommission mindestens alle zwei Monate die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gesammelten Unterstützungsbekundungen mit; die endgültige Anzahl teilt sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist zur Veröffentlichung im Register mit.

Wird die erforderliche Anzahl von Unterstützungsbekundungen nicht erreicht, oder erhält die Kommission keine Mitteilung der Organisatorengruppe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist, so schließt die Kommission die Initiative und veröffentlicht eine Bekanntmachung darüber im Register.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 1).

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