Artikel 10 VO (EU) 2019/788

Zentrales Online-Sammelsystem

(1) Zum Zwecke der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen richtet die Kommission bis zum 1. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 ein und nimmt es zu diesem Zeitpunkt in Betrieb.

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Online-Sammelsystems gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Die Nutzung des zentralen Online-Sammelsystems ist kostenlos.

Das zentrale Online-Sammelsystem muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.

Die über das zentrale Online-Sammelsystem erfassten Daten werden auf Servern gespeichert, die von der Kommission zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.

Das zentrale Online-Sammelsystem ermöglicht das Hochladen von in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen.

(2) Für jede Initiative stellt die Kommission sicher, dass Unterstützungsbekundungen während der gesamten Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 über das zentrale Sammelsystem gesammelt werden können.

(3) Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Sammlungsfrist setzt die Organisatorengruppe die Kommission davon in Kenntnis, ob sie die Absicht hat, das zentrale Online-Sammelsystem zu nutzen und in Papierform gesammelte Unterstützungsbekundungen hochzuladen.

Beabsichtigt eine Organisatorengruppe das Hochladen von in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen, so lädt sie sämtliche in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen spätestens zwei Monate nach Ablauf der Sammlungsfrist hoch und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
Bürger die Möglichkeit haben, Initiativen online mittels Unterstützungsbekundungen durch Nutzung notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel oder durch die Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu unterstützen,
b)
der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 entwickelte e-IDAS-Knotenpunkt der Kommission anerkannt ist.

(5) Die Kommission konsultiert die Interessenträger zu weiteren Entwicklungen und Verbesserungen des zentralen Online-Sammelsystems und trägt ihren Vorschlägen und Bedenken Rechnung.

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