Artikel 11 VO (EU) 2019/788

Individuelle Online-Sammelsysteme

(1) Macht eine Organisatorengruppe vom zentralen Online-Sammelsystem keinen Gebrauch, so kann sie über ein anderes individuelles Online-Sammelsystem (im Folgenden „individuelles Online-Sammelsystem” ) Unterstützungsbekundungen in mehreren oder allen Mitgliedstaaten online sammeln.

Die über ein individuelles Online-Sammelsystem erfassten Daten werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gespeichert.

(2) Die Organisatorengruppe stellt sicher, dass das individuelle Online-Sammelsystem während der gesamten Sammlungsfrist die Anforderungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 18 Absatz 3 erfüllt.

(3) Nach der Registrierung der Initiative und vor Beginn der Sammlungsfrist sowie unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 beantragt die Organisatorengruppe bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die über das individuelle Online-Sammelsystem erfassten Daten gespeichert werden sollen, eine Bescheinigung, dass dieses System die Anforderungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels erfüllt.

Erfüllt ein individuelles Online-Sammelsystem die Anforderungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels, so stellt die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IV innerhalb eines Monats nach dem Antrag aus. Die Organisatorengruppe veröffentlicht eine Kopie dieser Bescheinigung auf der für das individuelle Online-Sammelsystem genutzten Internetseite.

Die Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen an.

(4) Individuelle Online-Sammelsysteme müssen über hinreichende Sicherheits- und sonstige technische Merkmale verfügen, um zu gewährleisten, dass während der gesamten Sammlungsfrist

a)
nur natürliche Personen in der Lage sind, eine Unterstützungsbekundung zu unterzeichnen,
b)
die bereitgestellten Informationen über die Initiative mit den im Register veröffentlichten Informationen übereinstimmen,
c)
die Daten von Unterzeichnern gemäß Anhang III erfasst werden und
d)
die von den Unterzeichnern bereitgestellten Daten sicher gesammelt und gespeichert werden.

(5) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2020 Durchführungsrechtsakte, die die technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 22 erlassen.

Die Kommission kann sich bei der Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten technischen Spezifikationen von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) beraten lassen.

(6) Werden Unterstützungsbekundungen über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt, so darf die Sammlungsfrist erst beginnen, nachdem für dieses System eine Bescheinigung gemäß Absatz 3 ausgestellt wurde.

(7) Der vorliegende Artikel gilt nur für Initiativen, die gemäß Artikel 6 bis zum 31. Dezember 2022 registriert werden.

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