Artikel 12 VO (EU) 2019/788

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat überprüft die von seinen Staatsangehörigen unterzeichneten Unterstützungsbekundungen und bescheinigt, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat” ).

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist legt die Organisatorengruppe unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels die in Papierform oder online gesammelten Unterstützungsbekundungen den in Artikel 20 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats vor.

Die Organisatorengruppe legt den zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen nur dann vor, wenn die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Artikel 3 erreicht wurde.

Die Unterstützungsbekundungen werden jeder zuständigen Behörde im zuständigen Mitgliedstaat nur einmal unter Verwendung des Formulars in Anhang V vorgelegt.

Online gesammelte Unterstützungsbekundungen werden in einem elektronischen Format vorgelegt, das von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wird.

Unterstützungsbekundungen, die in Papierform und solche, die über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt wurden, werden gesondert vorgelegt.

(3) Die Kommission übermittelt sowohl die online über das zentrale Online-Sammelsystem gesammelten als auch die in Papierform gesammelten und gemäß Artikel 10 Absatz 3 hochgeladenen Unterstützungsbekundungen an die zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaats, sobald die Organisatorengruppe das Formular in Anhang V der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegt hat.

Hat eine Organisatorengruppe Unterstützungsbekundungen über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt, so kann sie die Kommission ersuchen, diese Unterstützungsbekundungen der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaats zu übermitteln.

Die Kommission übermittelt die Unterstützungsbekundungen gemäß Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels unter Nutzung des Datenaustauschsystems gemäß Artikel 4 Absatz 5.

(4) Binnen drei Monaten nach Eingang der Unterstützungsbekundungen überprüfen die zuständigen Behörden diese auf angemessene Weise, gegebenenfalls anhand von Stichproben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis.

Werden online und in Papierform gesammelte Unterstützungsbekundungen getrennt übermittelt, so beginnt diese Frist nach Eingang aller Unterstützungsbekundungen bei der zuständigen Behörde.

Eine Authentifizierung der Unterschriften ist für die Zwecke der Überprüfung der in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen nicht erforderlich.

(5) Auf der Grundlage der durchgeführten Überprüfungen bescheinigt die zuständige Behörde die Anzahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für den jeweiligen Mitgliedstaat. Diese Bescheinigung wird der Organisatorengruppe kostenlos unter Verwendung des Musters in Anhang VI übermittelt.

In der Bescheinigung wird die Anzahl der gültigen in Papierform und online gesammelten Unterstützungsbekundungen, einschließlich jener, die in Papierform gesammelt und gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 hochgeladen wurden, angegeben.

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