Artikel 4 VO (EU) 2019/807
Allgemeine Kriterien für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen
(1) Für die Zertifizierung als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff und Biomasse-Brennstoff mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllt sein:
- a)
- die Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe erfüllen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nach Artikel 29der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- b)
- die Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe wurden aus zusätzlichen Rohstoffen hergestellt, die durch dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen gemäß den spezifischen Kriterien des Artikels 5 gewonnen wurden;
- c)
- die betreffenden Wirtschaftsakteure sammeln die Nachweise, die zur Ermittlung der zusätzlichen Rohstoffe erforderlich sind, ordnungsgemäß und dokumentieren sorgfältig den angegebenen Sachverhalt, wonach es sich um die Produktion zusätzlicher Rohstoffe handelt.
(2) Die Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe c enthalten mindestens Informationen über die zur Produktion des zusätzlichen Rohstoffs getroffenen, dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen, die Angabe der abgrenzten Flächen, auf denen diese Maßnahmen angewandt wurden, sowie die Angabe des durchschnittlichen jährlichen Ertrags der Flächen, auf denen diese Maßnahmen angewandt wurden, für den Dreijahreszeitraum, der dem Jahr, in dem die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme angewandt wurde, unmittelbar vorausgeht.
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