Artikel 5 VO (EU) 2019/807
Dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen
(1) Die Zertifizierung als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff und Biomasse-Brennstoff mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen kann nur erfolgen, wenn
- a)
-
die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen, die für die Produktion zusätzlicher Rohstoffe ergriffen wurden, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- sie werden ausschließlich deswegen finanziell attraktiv, weil die aus dem zusätzlichen Rohstoff gewonnenen Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Ziele für erneuerbare Energien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG oder der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden können, bzw. es bestehen ausschließlich deswegen keine Hindernisse für ihre Umsetzung;
- ii)
- sie ermöglichen den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auf aufgegebenen Flächen oder stark degradierten Flächen;
- iii)
- sie werden von Kleinerzeugern angewandt;
- b)
- die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen werden nicht mehr als zehn Jahre vor der Zertifizierung der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffen als Kraftstoffe mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen getroffen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.