Artikel 5 VO (EU) 2019/807

Dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen

(1) Die Zertifizierung als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff und Biomasse-Brennstoff mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen kann nur erfolgen, wenn

a)
die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen, die für die Produktion zusätzlicher Rohstoffe ergriffen wurden, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
sie werden ausschließlich deswegen finanziell attraktiv, weil die aus dem zusätzlichen Rohstoff gewonnenen Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Ziele für erneuerbare Energien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG oder der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden können, bzw. es bestehen ausschließlich deswegen keine Hindernisse für ihre Umsetzung;
ii)
sie ermöglichen den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auf aufgegebenen Flächen oder stark degradierten Flächen;
iii)
sie werden von Kleinerzeugern angewandt;

b)
die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen werden nicht mehr als zehn Jahre vor der Zertifizierung der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffen als Kraftstoffe mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen getroffen.

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