Artikel 6 VO (EU) 2019/807

Audit- und Überprüfungsanforderungen für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

(1) Für die Zwecke der Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gehen die Wirtschaftsteilnehmer wie folgt vor:

a)
sie legen zuverlässige Informationen zur Untermauerung ihrer Angaben vor, nach denen alle Anforderungen der Artikel 4 und 5 erfüllt sind;
b)
sie sorgen für ein angemessenes unabhängiges Audit der eingereichten Informationen und für ein angemessenes Maß an Transparenz, das der Notwendigkeit der öffentlichen Kontrolle des Prüfungsansatzes Rechnung trägt; und
c)
sie erbringen den Nachweis, dass Audits durchgeführt werden.

(2) Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Informationen genau, verlässlich und betrugssicher sind.

(3) Um nachzuweisen, dass eine Lieferung als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen eingestuft werden kann, müssen die Wirtschaftsakteure das Massenbilanzsystem nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwenden. Die Einhaltung der nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Artikeln 4 bis 6 festgelegten Kriterien kann im Rahmen freiwilliger Regelungen nachgewiesen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.