Artikel 10 VO (EU) 2019/816
Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
(1) Die Kommission erlässt so bald wie möglich die für die technische Entwicklung und Implementierung des ECRIS-TCN erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Bestimmungen über:
- a)
- die technischen Spezifikationen für die Verarbeitung von alphanumerischen Daten;
- b)
- die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Fingerabdruckdaten;
- c)
- die technischen Spezifikationen für die Schnittstellensoftware;
- d)
- die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Gesichtsbildern für die Zwecke und nach Maßgabe des Artikels 6;
- e)
- die Qualität der Daten, einschließlich eines Mechanismus und Verfahren zur Durchführung von Kontrollen zur Datenqualität;
- f)
- die Dateneingabe gemäß Artikel 5;
- g)
- den Zugang zum ECRIS-TCN und dessen Abfrage gemäß Artikel 7;
- h)
- die Änderung und Löschung von Daten gemäß den Artikeln 8 und 9;
- i)
- das Führen von Protokollen und den Zugang zu diesen gemäß Artikel 31;
- j)
- den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 32;
- k)
- die Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 32;
- l)
- die Leistungs- und Verfügbarkeitskriterien des ECRIS-TCN, einschließlich Mindestspezifikationen und -anforderungen an die Verarbeitung und Speicherung biometrischer Daten des ECRIS-TCN insbesondere zu den maximal zulässigen Quoten der falsch positiven Identifizierungen und der falsch negativen Identifizierungen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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