Artikel 10 VO (EU) 2019/816

Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission

(1) Die Kommission erlässt so bald wie möglich die für die technische Entwicklung und Implementierung des ECRIS-TCN erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Bestimmungen über:

a)
die technischen Spezifikationen für die Verarbeitung von alphanumerischen Daten;
b)
die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Fingerabdruckdaten;
c)
die technischen Spezifikationen für die Schnittstellensoftware;
d)
die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Gesichtsbildern für die Zwecke und nach Maßgabe des Artikels 6;
e)
die Qualität der Daten, einschließlich eines Mechanismus und Verfahren zur Durchführung von Kontrollen zur Datenqualität;
f)
die Dateneingabe gemäß Artikel 5;
g)
den Zugang zum ECRIS-TCN und dessen Abfrage gemäß Artikel 7;
h)
die Änderung und Löschung von Daten gemäß den Artikeln 8 und 9;
i)
das Führen von Protokollen und den Zugang zu diesen gemäß Artikel 31;
j)
den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 32;
k)
die Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 32;
l)
die Leistungs- und Verfügbarkeitskriterien des ECRIS-TCN, einschließlich Mindestspezifikationen und -anforderungen an die Verarbeitung und Speicherung biometrischer Daten des ECRIS-TCN insbesondere zu den maximal zulässigen Quoten der falsch positiven Identifizierungen und der falsch negativen Identifizierungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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