Artikel 9 VO (EU) 2019/816

Änderung und Löschung von Daten

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie in das Zentralsystem und in das CIR eingespeist haben, ändern oder löschen.

(2) Wenn Informationen in den Strafregistern, auf deren Grundlage ein Datensatz nach Artikel 5 angelegt wurde, geändert werden, so führt der Urteilsmitgliedstaat unverzüglich dieselbe Änderung des aus dem Zentralsystem gespeicherten Datensatzes durch.

(3) Hat ein Urteilsmitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die von ihm im Zentralsystem und im CIR gespeicherten Daten unrichtig sind oder dass bei der Verarbeitung der Daten im Zentralsystem und im CIR gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, so wird er wie folgt tätig:

a)
Er leitet umgehend ein Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der betreffenden Daten oder gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung ein;
b)
erforderlichenfalls berichtigt er die Daten unverzüglich oder löscht sie unverzüglich aus dem Zentralsystem und aus dem CIR.

(4) Hat ein anderer Mitgliedstaat als der Urteilsmitgliedstaat, der die Daten eingespeist hat, Grund zu der Annahme, dass die im Zentralsystem und im CIR gespeicherten Daten unrichtig sind oder dass bei der Verarbeitung der Daten im Zentralsystem und im CIR gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, so benachrichtigt er unverzüglich die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats.

Der Urteilsmitgliedstaat wird wie folgt tätig:

a)
Er leitet umgehend ein Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der betreffenden Daten oder gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung ein;
b)
erforderlichenfalls berichtigt er die Daten unverzüglich oder löscht sie unverzüglich aus dem Zentralsystem und aus dem CIR;
c)
er unterrichtet den anderen Mitgliedstaat unverzüglich über die Berichtigung oder Löschung der Daten oder über die Gründe, weshalb von einer Berichtigung oder Löschung abgesehen wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.