Artikel 8 VO (EU) 2019/816
Speicherfrist
(1) Jeder Datensatz wird so lange im Zentralsystem und im CIR gespeichert, wie die Daten zu den Verurteilungen der betreffenden Person in den Strafregistern gespeichert sind.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz, einschließlich Fingerabdruckdaten, Gesichtsbildern oder Kennzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Zentralsystem und aus dem CIR. In den Fällen, in denen die Daten, die im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c stehen, aus dem nationalen Strafregister gelöscht werden, jedoch Informationen über andere Verurteilungen derselben Person gespeichert bleiben, wird nur die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Datensatz entfernt. Die Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist.
(3) Die Kennzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c werden — je nachdem, was früher eintritt — nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist oder 25 Jahre nach Erstellung der Kennzeichnung im Fall von Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten oder 15 Jahre nach Erstellung der Kennzeichnung im Fall von Verurteilungen wegen sonstiger Straftaten automatisch gelöscht.
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