Artikel 11 VO (EU) 2019/816

Entwicklung und Betriebsmanagement des ECRIS-TCN

(1) Für die Entwicklung des ECRIS-TCN nach dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ist eu-LISA verantwortlich. Außerdem ist eu-LISA für das Betriebsmanagement des ECRIS-TCN verantwortlich. Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Projektgesamtkoordination.

(2) eu-LISA ist auch für die Weiterentwicklung und Wartung der ECRIS-Referenzimplementierung verantwortlich.

(3) eu-LISA legt das Konzept für die physische Architektur des ECRIS-TCN einschließlich der technischen Spezifikationen und der Weiterentwicklung des Zentralsystems, der zentralen nationalen Zugangsstelle und der Schnittstellensoftware fest. Dieses Konzept wird, vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission, vom Verwaltungsrat von eu-LISA verabschiedet.

(4) eu-LISA sorgt dafür, dass das ECRIS-TCN so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 10 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Kommission entwickelt und implementiert wird.

(5) Vor der Konzeptions- und Entwicklungsphase des ECRIS-TCN richtet der Verwaltungsrat von eu-LISA einen Programmverwaltungsrat ein, der aus zehn Mitgliedern besteht.

Dem Programmverwaltungsrat gehören acht vom Verwaltungsrat ernannte Mitglieder, der Vorsitzende der Beratergruppe nach Artikel 39 sowie ein von der Kommission ernanntes Mitglied an. Die vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder werden nur aus dem Kreis derjenigen Mitgliedstaaten gewählt, die nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die für das ECRIS geltenden Rechtsinstrumente gebunden sind und die sich am ECRIS-TCN beteiligen werden. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die von ihm ernannten Mitglieder im Programmverwaltungsrat über die notwendige Erfahrung und Fachkompetenz in der Entwicklung und Verwaltung von IT-Systemen zur Unterstützung der Justiz- und Strafregisterbehörden verfügen.

eu-LISA beteiligt sich an den Arbeiten des Programmverwaltungsrats. Zu diesem Zweck nehmen Vertreter von eu-LISA an den Sitzungen des Programmverwaltungsrats teil, um über die Arbeiten an der Konzeption und Entwicklung des ECRIS-TCN und über weitere damit zusammenhängende Arbeiten und Tätigkeiten zu berichten.

Der Programmverwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen, nötigenfalls auch häufiger. Er gewährleistet die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase des ECRIS-TCN sowie die Kohärenz zwischen zentralen und nationalen ECRIS-TCN-Projekten und der nationalen Implementierungssoftware. Der Programmverwaltungsrat erstattet dem Verwaltungsrat von eu-LISA regelmäßig — nach Möglichkeit monatlich — schriftlich Bericht über die Fortschritte des Projekts. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(6) Der Programmverwaltungsrat legt seine Geschäftsordnung fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist:

a)
Vorsitz,
b)
Sitzungsorte,
c)
Vorbereitung von Sitzungen,
d)
Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen,
e)
Kommunikationspläne, durch die gewährleistet ist, dass die nichtteilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats lückenlos unterrichtet werden.

(7) Den Vorsitz des Programmverwaltungsrats übernimmt ein Mitgliedstaat, der nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden ist, die für das ECRIS und für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten.

(8) eu-LISA trägt sämtliche Kosten für Reise und Aufenthalt, die den Mitgliedern des Programmverwaltungsrates entstehen. Artikel 10 der Geschäftsordnung von eu-LISA gilt entsprechend. Das Sekretariat des Programmverwaltungsrats wird von eu-LISA gestellt.

(9) Während der Konzeptions- und Entwicklungsphase gehören der Beratergruppe nach Artikel 39 die nationalen ECRIS-TCN- -Projektmanager an, wobei eu-LISA den Vorsitz innehat. Während der Konzeptions- und Entwicklungsphase bis zur Aufnahme des Betriebs des ECRIS-TCN tritt die Gruppe regelmäßig, nach Möglichkeit mindestens einmal im Monat zusammen. Nach jeder Sitzung erstattet sie dem Programmverwaltungsrat Bericht. Sie stellt den technischen Sachverstand zur Unterstützung des Programmverwaltungsrats bei seinen Aufgaben bereit und überwacht den Stand der Vorbereitung in den Mitgliedstaaten.

(10) Um die Vertraulichkeit und Integrität der im ECRIS-TCN gespeicherten Daten jederzeit zu gewährleisten, sorgt eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, wobei der Stand der Technik, die Durchführungskosten und die durch die Verarbeitung entstehenden Risiken zu berücksichtigen sind.

(11) eu-LISA ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d zuständig:

a)
Überwachung,
b)
Sicherheit,
c)
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber der Kommunikationsinfrastruktur.

(12) Für alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist die Kommission zuständig, insbesondere für:

a)
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug,
b)
Anschaffung und Erneuerung,
c)
vertragliche Fragen.

(13) eu-LISA entwickelt und unterhält einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Kontrollen zur Qualität der im ECRIS-TCN gespeicherten Daten und erstattet den Mitgliedstaaten regelmäßig darüber Bericht. eu-LISA erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die aufgetretenen Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten.

(14) Das Betriebsmanagement des ECRIS-TCN umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das ECRIS-TCN nach Maßgabe dieser Verordnung betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Entwicklungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das ECRIS-TCN in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen mit zufriedenstellender Betriebsqualität funktioniert.

(15) eu-LISA führt Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung durch.

(16) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Bediensteten an, die mit im Zentralsystem gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder der Beendigung ihres Dienstverhältnisses oder ihrer Tätigkeit weiter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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