Artikel 12 VO (EU) 2019/816

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für:

a)
die Gewährleistung einer sicheren Verbindung zwischen seinen nationalen Strafregister- und Fingerabdruckdatenbanken und der zentralen nationalen Zugangsstelle;
b)
die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung der Verbindung gemäß Buchstabe a;
c)
die Gewährleistung einer Verbindung zwischen seinen nationalen Systemen und der ECRIS-Referenzimplementierung;
d)
die Verwaltung und die Regelung des Zugangs von dazu ermächtigten Bediensteten der Zentralbehörden zum ECRIS-TCN gemäß dieser Verordnung, sowie die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der betreffenden Bediensteten und ihres jeweiligen, in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g genannten Profils.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt den Bediensteten seiner Zentralbehörden, die auf das ECRIS-TCN zugreifen dürfen, angemessene Schulungen insbesondere über die Vorschriften zu Datensicherheit und Datenschutz sowie über die anwendbaren Grundrechte bereit, bevor sie ermächtigt werden, im Zentralsystem und im CIR gespeicherte Daten zu verarbeiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.