Artikel 25 VO (EU) 2019/816

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1) Anträge von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des in den geltenden Datenschutzbestimmungen der Union niedergelegten Rechts, Auskunft über personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung sowie die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen, können an die Zentralbehörde eines beliebigen Mitgliedstaats gerichtet werden.

(2) Wird ein Antrag bei einem anderen als dem Urteilsmitgliedstaat gestellt, so leitet der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag gestellt wurde, diesen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags an den Urteilsmitgliedstaat weiter. Nach Eingang des Antrags geht der Urteilsmitgliedstaat wie folgt vor:

a)
Er leitet umgehend ein Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der betreffenden Daten und der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung im ECRIS-TCN ein und
b)
er antwortet unverzüglich dem Mitgliedstaat, der den Antrag weitergeleitet hat.

(3) Wenn im ECRIS-TCN erfasste Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden, so berichtigt oder löscht der Urteilsmitgliedstaat die Daten gemäß Artikel 9. Der Urteilsmitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass Maßnahmen zur Berichtigung bzw. Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen wurden. Ferner unterrichtet der Urteilsmitgliedstaat unverzüglich alle anderen Mitgliedstaaten, die infolge einer Abfrage im ECRIS-TCN Informationen zu Verurteilungen erhalten haben, über die ergriffenen Maßnahmen.

(4) Ist der Urteilsmitgliedstaat nicht der Ansicht, dass die im ECRIS-TCN gespeicherten Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden, so erlässt er eine Verwaltungsentscheidung oder eine gerichtliche Entscheidung, in der er der betroffenen Person schriftlich erläutert, warum er nicht zu einer Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist. Solche Fälle können erforderlichenfalls der nationalen Aufsichtsbehörden gemeldet werden.

(5) Der Mitgliedstaat, der eine Entscheidung gemäß Absatz 4 erlassen hat, teilt der betroffenen Person ferner mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Erläuterung gemäß Absatz 4 nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage erhoben bzw. ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und darüber, ob gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats eine Unterstützung, unter anderem durch die nationalen Aufsichtsbehörden, vorgesehen ist.

(6) Jeder Antrag nach Absatz 1 muss die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendigen Informationen enthalten. Diese Daten werden ausschließlich verwendet, um dem Antragsteller die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Rechte zu ermöglichen, und anschließend unverzüglich gelöscht.

(7) Findet Absatz 2 Anwendung, so hält die Zentralbehörde, an die der Antrag gerichtet wurde, schriftlich fest, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, die Art und Weise seiner Bearbeitung sowie, an welche Behörde der Antrag weitergeleitet wurde. Auf Antrag der nationalen Aufsichtsbehörden stellt die Zentralbehörde diese Aufzeichnung unverzüglich dieser Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Die Zentralbehörde und die nationale Aufsichtsbehörde löschen die Aufzeichnung drei Jahre nach ihrer Anfertigung.

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