Artikel 26 VO (EU) 2019/816

Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

(1) Die Zentralbehörden arbeiten zusammen, um die Gewährleistung der in Artikel 25 genannten Rechte sicherzustellen.

(2) Die nationale Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats informiert auf Antrag jede betroffene Person darüber, wie sie ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften der Union ausüben kann.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, bei der der Antrag gestellt wurde, zusammen.

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