Artikel 27 VO (EU) 2019/816
Rechtsbehelfe
Jede Person hat gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht das Recht, eine Beschwerde oder einen Rechtsbehelf im Urteilsmitgliedstaat einzulegen, wenn dieser das in Artikel 25 vorgesehene Recht auf Auskunft über die diese Person betreffenden Daten oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten verweigert hat.
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