Artikel 28 VO (EU) 2019/816

Kontrolle durch die nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union benannten nationalen Aufsichtsbehörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 und 6 durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das und aus dem ECRIS-TCN, kontrollieren.

(2) Die nationale Aufsichtsbehörde gewährleistet, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in den nationalen Strafregister- und Fingerabdruckdatenbanken, die mit dem Datenaustausch zwischen diesen Systemen und dem ECRIS-TCN zusammenhängen, ab dem Tag der Aufnahme des Betriebs des ECRIS-TCN mindestens alle drei Jahre gemäß einschlägigen internationalen Prüfungsnormen überprüft werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat erteilt alle von seinen nationalen Aufsichtsbehörden erbetenen Auskünfte, insbesondere zu den Tätigkeiten, die gemäß den Artikeln 12, 13 und 19 durchgeführt wurden. Jeder Mitgliedstaat gewährt seinen nationalen Aufsichtsbehörden Zugang zu seinen Aufzeichnungen nach Artikel 25 Absatz 7 und zu seinen Protokollen gemäß Artikel 31 Absatz 6 und ermöglicht ihnen jederzeit Zutritt zu allen seinen, mit dem ECRIS-TCN in Verbindung stehenden, Räumlichkeiten.

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