Artikel 33 VO (EU) 2019/816
Kosten
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und des CIR, der Kommunikationsinfrastruktur gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, der Schnittstellensoftware und der ECRIS-Referenzimplementierung werden vom Gesamthaushaltsplans der Union getragen.
(2) Die jeweiligen Kosten der Anbindung von Eurojust, Europol und der EUStA an das ECRIS-TCN gehen zulasten ihrer jeweiligen Haushalte.
(3) Sonstige Kosten, insbesondere die Kosten der Anbindung der bestehenden nationalen Strafregister, der Fingerabdruckdatenbanken und der Zentralbehörden an das ECRIS-TCN sowie die Kosten der Betriebsführung der ECRIS-Referenzimplementierung gehen zulasten der Mitgliedstaaten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.