Artikel 33 VO (EU) 2019/816

Kosten

(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und des CIR, der Kommunikationsinfrastruktur gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, der Schnittstellensoftware und der ECRIS-Referenzimplementierung werden vom Gesamthaushaltsplans der Union getragen.

(2) Die jeweiligen Kosten der Anbindung von Eurojust, Europol und der EUStA an das ECRIS-TCN gehen zulasten ihrer jeweiligen Haushalte.

(3) Sonstige Kosten, insbesondere die Kosten der Anbindung der bestehenden nationalen Strafregister, der Fingerabdruckdatenbanken und der Zentralbehörden an das ECRIS-TCN sowie die Kosten der Betriebsführung der ECRIS-Referenzimplementierung gehen zulasten der Mitgliedstaaten.

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