Artikel 34 VO (EU) 2019/816
Mitteilungen
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt eu-LISA seine Zentralbehörde oder -behörden mit, die berechtigt ist bzw. sind, Daten einzugeben, zu berichtigen, zu löschen, abzufragen oder zu durchsuchen; zudem teilt er ihr gegebenenfalls Änderungen daran mit.
(2) eu-LISA sorgt dafür, dass sowohl im Amtsblatt der Europäischen Union als auch auf ihrer Webseite eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Zentralbehörden veröffentlicht wird. eu-LISA aktualisiert die Liste unverzüglich, sobald ihr ein Mitgliedstaat eine Veränderung bei seiner Zentralbehörde meldet.
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