Artikel 10 VO (EU) 2019/818

Führen von Protokollen

(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EU) 2018/1862, des Artikels 29 der Verordnung (EG) 2019/816 und des Artikels 40 der Verordnung (EU) 2016/794 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im ESP erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:

a)
Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die die Abfrage vornimmt, und verwendetes ESP-Nutzerprofil,
b)
Datum und Uhrzeit der Abfrage,
c)
abgefragte Informationssysteme der EU und Europol-Daten.

(2) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des ESP ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und deren Bedienstete durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchführen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle werden nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald diese Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

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