Artikel 11 VO (EU) 2019/818
Ausweichverfahren für den Fall, dass eine Nutzung des Europäischen Suchportals technisch nicht möglich ist
(1) Wenn es wegen eines Ausfalls des ESP technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer der EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, werden die ESP-Nutzer von eu-LISA automatisch entsprechend benachrichtigt.
(2) Wenn es wegen eines Ausfalls der nationalen Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, benachrichtigt der betroffene Mitgliedstaat eu-LISA und die Kommission automatisch.
(3) In den Fällen der Absätze 1 oder 2 des vorliegenden Artikels gilt die in Artikel 7 Absätze 2 und 4 festgelegte Pflicht nicht, bis das technische Versagen behoben ist, und die Mitgliedstaaten fragen die EU-Informationssysteme oder das CIR unmittelbar ab, wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht hierzu verpflichtet sind.
(4) Wenn es wegen eines Ausfalls der Infrastruktur einer Stelle der Union technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, benachrichtigt die betroffene Stelle eu-LISA und die Kommission automatisch.
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