Artikel 12 VO (EU) 2019/818
Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
(1) Es wird ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (shared biometric matching service — im Folgenden „gemeinsamer BMS” ) eingerichtet, der die Aufgabe hat, biometrische Templates, die aus den im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten nach Artikel 13 generiert wurden, zu speichern und die systemübergreifende Abfrage mehrerer EU-Informationssysteme anhand biometrischer Daten zu ermöglichen, um den CIR und den MID sowie die Ziele des EES, des VIS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN zu unterstützen.
(2) Der gemeinsame BMS umfasst
- a)
- eine zentrale Infrastruktur, die die einzelnen Zentralsysteme des EES, des VIS, des SIS, von Eurodac bzw. des ECRIS-TCN insoweit ersetzt, als in ihr biometrische Templates gespeichert werden und sie Suchen mit biometrischen Daten ermöglicht,
- b)
- eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem gemeinsamen BMS, dem zentralen SIS und dem CIR.
(3) eu-LISA entwickelt den gemeinsamen BMS und sorgt für seine technische Verwaltung.
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