Artikel 13 VO (EU) 2019/818

Speicherung biometrischer Templates im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten

(1) Der gemeinsame BMS speichert die biometrischen Templates, die er aus folgenden biometrischen Daten generiert:

a)
Daten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben w und y, außer Daten von Handflächenabdrücken, der Verordnung (EU) 2018/1862;
b)
Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816.

Die biometrischen Templates werden im gemeinsamen BMS logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen die Daten stammen, gespeichert.

(2) Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der gemeinsame BMS jedem biometrischen Template einen Verweis auf die EU-Informationssysteme, in denen die betreffenden biometrischen Daten gespeichert sind, und einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesen EU-Informationssystemen hinzu.

(3) Die biometrischen Templates dürfen erst in den gemeinsamen BMS eingegeben werden, nachdem der gemeinsame BMS die einem der EU-Informationssysteme hinzugefügten biometrischen Daten einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen hat, um sicherzustellen, dass ein Mindestdatenqualitätsstandard eingehalten wird.

(4) Bei der Speicherung der in Absatz 1 genannten Daten sind die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Qualitätsstandards einzuhalten.

(5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des gemeinsamen BMS fest, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit biometrischer Suchvorgänge auch bei Verfahren gewährleistet ist, bei denen die Zeit eine Rolle spielt, wie etwa Grenzkontrollen und Identifizierungen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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