Artikel 15 VO (EU) 2019/818

Datenspeicherung im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten

Die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 genannten Daten werden im gemeinsamen BMS nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden biometrischen Daten im CIR beziehungsweise im SIS gespeichert werden. Die Daten werden automatisch aus dem gemeinsamen BMS gelöscht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.