Artikel 16 VO (EU) 2019/818

Führen von Protokollen

(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1862 und des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2019/816 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im gemeinsamen BMS erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:

a)
Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die die Abfrage vornimmt,
b)
Chronik der Erstellung und der Speicherung biometrischer Templates,
c)
die EU-Informationssysteme, die mit den im gemeinsamen BMS gespeicherten biometrischen Templates abgefragt wurden,
d)
Datum und Uhrzeit der Abfrage,
e)
Art der für die Abfrage verwendeten biometrischen Daten,
f)
Abfrageergebnisse sowie Datum und Uhrzeit der Ergebnisanzeige.

(2) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des gemeinsamen BMS ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und deren Bedienstete durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchführen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

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