Artikel 29 VO (EU) 2019/818

Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten und zuständige Behörden

(1) Unbeschadet von Absatz 2 sind für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten folgende Behörden zuständig:

a)
das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats bei Übereinstimmungen, die bei der Erfassung oder Aktualisierung einer SIS-Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 erzielt wurden;
b)
bei Übereinstimmungen, die bei der Erfassung oder Änderung von Daten im ECRIS-TCN nach Artikel 5 oder Artikel 9 der Verordnung (EU 2019/816 erzielt wurden, die Zentralbehörden des Urteilsmitgliedstaats.

Der MID gibt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde in der Identitätsbestätigungsdatei an.

(2) Die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten in der Identitätsbestätigungsdatei zuständige Behörde ist das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat, wenn eine Verknüpfung zu Daten erstellt wird, die in einer Ausschreibung

a)
von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind;
b)
von Vermissten oder schutzbedürftigen Personen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind;
c)
von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind;
d)
von Personen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind.

(3) Die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde erhält Zugriff auf die in der betreffenden Identitätsbestätigungsdatei enthaltenen verknüpften Daten und auf die im CIR und gegebenenfalls im SIS verknüpften Identitätsdaten. Sie prüft die verschiedenen Identitäten unverzüglich. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, aktualisiert sie die Verknüpfung gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 und fügt diese unverzüglich zur Identitätsbestätigungsdatei hinzu.

(4) Wenn mehr als eine Verknüpfung erstellt wird, prüft die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde jede Verknüpfung gesondert.

(5) Wenn Daten, die zu einer Übereinstimmung geführt haben, bereits verknüpft sind, berücksichtigt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde die bestehenden Verknüpfungen bei der Prüfung, ob neue Verknüpfungen erstellt werden müssen.

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