Artikel 30 VO (EU) 2019/818

Gelbe Verknüpfung

(1) Wurde noch keine manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten vorgenommen, wird eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen in folgenden Fällen als gelb klassifiziert:

a)
Die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, aber ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten;
b)
die verknüpften Daten enthalten unterschiedliche Identitätsdaten, aber dieselben Reisedokumentendaten, und in mindestens eines der EU-Informationssysteme enthält keine biometrischen Daten zu der betroffenen Person;
c)
die verknüpften Daten enthalten dieselben Identitätsdaten, aber unterschiedliche biometrische Daten;
d)
die verknüpften Daten enthalten ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten, dieselben Reisedokumentendaten, aber unterschiedliche biometrische Daten.

(2) Wenn eine Verknüpfung gemäß Absatz 1 als gelb klassifiziert wird, gelangt das Verfahren nach Artikel 29 zur Anwendung.

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