Artikel 32 VO (EU) 2019/818

Rote Verknüpfung

(1) Eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen wird in folgenden Fällen als rot klassifiziert:

a)
Die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, aber ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten, und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten in ungerechtfertigter Weise auf ein und dieselbe Person beziehen;
b)
die verknüpften Daten enthalten dieselben, ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten und die gleichen Reisedokumentendaten, aber unterschiedliche biometrische Daten, und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen, von denen mindestens eine dasselbe Reisedokument in ungerechtfertigter Weise benutzt;
c)
die verknüpften Daten enthalten dieselben Identitätsdaten, aber unterschiedliche biometrische Daten und unterschiedliche oder keine Reisedokumentendaten, und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten in ungerechtfertigter Weise auf zwei unterschiedliche Personen bezeichnen;
d)
die verknüpften Daten enthalten unterschiedliche Identitätsdaten aber dieselben Reisedokumentendaten, mindestens eines der EU-Informationssysteme enthält keine biometrischen Daten zu der betreffenden Person, und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten in ungerechtfertigter Weise auf ein und dieselbe Person beziehen.

(2) Wenn eine Abfrage im CIR oder im SIS durchgeführt wird und eine rote Verknüpfung zwischen Daten in zwei oder mehr EU-Informationssystemen besteht, zeigt der MID die in Artikel 34 genannten Daten an. Bei etwaigen Folgemaßnahmen zu einer roten Verknüpfung sind die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts einzuhalten, wobei sich etwaige rechtliche Folgen für die betreffende Person nur auf die einschlägigen Daten zu dieser Person gründen dürfen. Aufgrund der bloßen Existenz einer roten Verknüpfung entstehen für die betroffene Person keine rechtlichen Folgen.

(3) Wenn eine rote Verknüpfung zwischen Daten im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erstellt wird, wird die im CIR gespeicherte individuelle Datei gemäß Artikel 19 Absatz 2 aktualisiert.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen für die Handhabung von Ausschreibungen im SIS in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 und unbeschadet der erforderlichen Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass bei der Erstellung einer roten Verknüpfung keine nationalen Ermittlungen beeinträchtigt werden, teilt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde der betroffenen Person mit, dass illegale Mehrfachidentitätsdaten vorliegen, und teilt der Person die einmalige Kennnummer gemäß Artikel 34 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde gemäß Artikel 34 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die Adresse des nach Artikel 49 der vorliegenden Verordnung eingerichteten Web-Portals mit.

(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen werden von der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde schriftlich anhand eines Standardformulars zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Inhalt und die Darstellung dieses Formulars im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Wenn eine rote Verknüpfung erstellt wird, unterrichtet der MID automatisch die Behörden, die für die verknüpften Daten zuständig sind.

(7) Wenn eine Behörde eines Mitgliedstaates oder eine Stelle der Union mit Zugriff auf den CIR oder das SIS Belege dafür hat, dass eine rote Verknüpfung im MID unrichtig erfasst wurde oder dass mit der Verarbeitung der Daten im MID, im CIR oder im SIS gegen diese Verordnung verstoßen wurde, muss die Behörde oder Stelle die betreffenden im CIR oder SIS gespeicherten Daten überprüfen und,

a)
wenn sich die Verknüpfung auf eine der SIS-Ausschreibungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 bezieht, umgehend das zuständige SIRENE-Büro des Mitgliedstaats informieren, das die SIS-Ausschreibung erstellt hat;
b)
in allen anderen Fällen die Verknüpfung umgehend entweder berichtigen oder aus dem MID löschen.

Wird ein SIRENE-Büro gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a kontaktiert, verifiziert es die von der mitgliedstaatlichen Behörde oder Stelle der Union vorgelegten Belege unverzüglich und berichtigt gegebenenfalls umgehend die Verknüpfung oder löscht diese aus dem MID.

Die mitgliedstaatliche Behörde, die die Belege erhält, informiert unverzüglich die Behörde des Mitgliedstaats, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig ist, über jegliche Berichtigung oder Löschung einer roten Verknüpfung.

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