Artikel 33 VO (EU) 2019/818

Weiße Verknüpfung

(1) Eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen wird in folgenden Fällen als weiß klassifiziert:

a)
Die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten und dieselben oder ähnliche Identitätsdaten;
b)
die verknüpften Daten enthalten dieselben oder ähnliche Identitätsdaten, dieselben Reisedokumentendaten und in mindestens einem der EU-Informationssysteme liegen keine biometrischen Daten zu der betroffenen Person vor;
c)
die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, dieselben Reisedokumentendaten und ähnliche Identitätsdaten;
d)
die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, aber ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten, und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten in gerechtfertigter Weise auf ein und dieselbe Person beziehen.

(2) Wenn eine Abfrage im CIR oder im SIS durchgeführt wird und eine weiße Verknüpfung zwischen Daten in zwei oder mehr EU-Informationssystemen besteht, zeigt der MID an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Daten ein und dieselbe Person bezeichnen. In der Antwort der abgefragten EU-Informationssysteme werden gegebenenfalls alle verknüpften Daten zu der Person angezeigt, wodurch eine Übereinstimmung auf Basis der Daten, die durch die weiße Verknüpfung verknüpft sind, erfolgt, soweit die Behörde, welche die Abfrage durchführt, nach dem Unionsrecht oder nationalen Recht Zugriff auf die verknüpften Daten hat.

(3) Wenn eine weiße Verknüpfung zwischen Daten im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erstellt wird, wird die im CIR gespeicherte individuelle Datei gemäß Artikel 19 Absatz 2 aktualisiert.

(4) Wenn nach einer manuellen Verifizierung von verschiedenen Identitäten eine weiße Verknüpfung erstellt wird, teilt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde der betreffenden Person unbeschadet der Bestimmungen für die Handhabung von Ausschreibungen im SIS in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 und unbeschadet der erforderlichen Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen beeinträchtigt werden, mit, dass ähnliche oder verschiedene Identitätsdaten vorliegen, und teilt der Person die einmalige Kennnummer gemäß Artikel 34 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde gemäß Artikel 34 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die Adresse des nach Artikel 49 der vorliegenden Verordnung eingerichteten Web-Portals mit.

(5) Wenn eine mitgliedstaatliche Behörde Belege hat, aus denen hervorgeht, dass eine weiße Verknüpfung im MID unrichtig erfasst wurde, dass eine weiße Verknüpfung nicht dem neuesten Stand entspricht oder dass mit der Verarbeitung der Daten im MID oder in den EU-Informationssystemen gegen diese Verordnung verstoßen wurde, muss sie die betreffenden im CIR und im SIS gespeicherten Daten überprüfen und die Verknüpfung gegebenenfalls unverzüglich berichtigen oder aus dem MID löschen. Diese mitgliedstaatliche Behörde setzt unverzüglich den für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaat in Kenntnis.

(6) Die in Absatz 4 genannten Informationen werden von der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde schriftlich anhand eines Standardformulars zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Inhalt und die Darstellung dieses Formulars im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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