Artikel 38 VO (EU) 2019/818

Universelles Nachrichtenformat (Universal Message Format)

(1) Das universelle Nachrichtenformat (UMF) wird eingeführt. Mit dem UMF werden Standards für bestimmte inhaltliche Elemente des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Informationssystemen, Behörden und/oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres festgelegt.

(2) Der UMF-Standard ist bei der Entwicklung von Eurodac, des ECRIS-TCN, des ESP, des CIR und des MID sowie gegebenenfalls bei der Entwicklung neuer Modelle für den Informationsaustausch und neuer Informationssysteme im Bereich Justiz und Inneres durch eu-LISA oder eine andere Stelle der Union zu verwenden.

(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung und Entwicklung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten UMF-Standards. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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