Artikel 39 VO (EU) 2019/818

Zentraler Speicher für Berichte und Statistiken

(1) Es wird ein zentraler Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) eingerichtet, um die Ziele von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN gemäß den geltenden Rechtsinstrumenten zu unterstützen und systemübergreifende statistische Daten und analytische Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität bereitzustellen. Der CRRS unterstützt auch die Ziele der Verordnung (EU) 2024/982.

(2) eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting des CRRS, der logisch nach den EU-Informationssystemen getrennt die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten und Statistiken enthält. eu-LISA erhebt auch die Daten und Statistiken des in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/982 genannten Routers. Der Zugang zum CRRS erfolgt in Form eines kontrollierten, gesicherten Zugangs und mittels spezifischer Nutzerprofile und wird den in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862, Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/982 genannten Behörden ausschließlich zu Berichterstattungs- und Statistikzwecken gewährt.

(3) eu-LISA anonymisiert die Daten und speichert diese anonymisierten Daten im CRRS. Die Anonymisierung der Daten erfolgt nach einem automatisierten Verfahren.

Die im CRRS enthaltenen Daten dürfen keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen.

(4) Der CRRS umfasst

a)
die für die Anonymisierung von Daten notwendigen Instrumente;
b)
eine zentrale Infrastruktur, die aus einem Datenregister anonymisierter Daten besteht;
c)
eine sichere Kommunikationsinfrastruktur, über die der CRRS mit dem SIS, Eurodac und dem ECRIS-TCN sowie den zentralen Infrastrukturen des gemeinsamen BMS, des CIR und des MID verbunden ist.

(5) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 69, um detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des CRRS, einschließlich spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und der für den Speicher geltenden Sicherheitsvorschriften festzulegen.

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