Artikel 50 VO (EU) 2019/818

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen

Unbeschadet des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2018/2008, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Abfrage von Interpol-Datenbanken durch das ESP gemäß Artikel 9 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, dürfen personenbezogene Daten, die in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind, verarbeitet werden oder auf die über die Interoperabilitätskomponenten zugegriffen wird, nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden.

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