Artikel 51 VO (EU) 2019/818

Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an die und von den Interoperabilitätskomponenten, unabhängig überwachen.

(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegebenenfalls auch für den Zugang von Polizeibehörden und benannten Behörden zu den Interoperabilitätskomponenten gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten auf diese Weise zugegriffen wird.

(3) Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass mindestens alle vier Jahre die durch die zuständigen nationalen Behörden erfolgenden Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung nach den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.

Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen jährlich die Zahl der Anträge auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die getroffenen Folgemaßnahmen und die Zahl der Berichtigungen, Löschungen und Einschränkungen der Verarbeitung, die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügen, die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragen werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen alle Informationen, die von einer in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörde angefordert werden, zur Verfügung, insbesondere Informationen zu den Tätigkeiten, die entsprechend ihren Verantwortlichkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden Zugang zu ihren Protokollen nach den Artikeln 10, 16, 24 und 36 der vorliegenden Verordnung sowie zu den Begründungen nach Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gestatten ihnen jederzeit Zutritt zu allen ihren für Interoperabilitätszwecke genutzten Räumlichkeiten.

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