Artikel 56 VO (EU) 2019/818

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für

a)
die Anbindung an die Kommunikationsinfrastruktur des ESP und des CIR;
b)
die Integration der bestehenden nationalen Systeme und Infrastrukturen in das ESP, den CIR und den MID;
c)
die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner bestehenden nationalen Infrastruktur und deren Anbindung an die Interoperabilitätskomponenten;
d)
die Verwaltung und die Regelung des Zugangs der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden zum ESP, zum CIR und zum MID gemäß dieser Verordnung und für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses dieser Bediensteten und ihrer Profile;
e)
den Erlass der in Artikel 20 Absätze 5 und 6 genannten Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung des Zugriffs auf den CIR zu Identifizierungszwecken;
f)
die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29;
g)
die Einhaltung der durch das Unionsrecht aufgestellten Datenqualitätsanforderungen;
h)
die Einhaltung der Regeln jedes EU-Informationssystems für die Sicherheit und die Integrität personenbezogener Daten;
i)
die Beseitigung etwaiger Mängel, die im Evaluierungsbericht der Kommission über die Datenqualität nach Artikel 37 Absatz 5 festgestellt wurden.

(2) Jeder Mitgliedstaat bindet seine benannten Behörden mit dem CIR.

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