Artikel 57 VO (EU) 2019/818
Zuständigkeiten von Europol
(1) Europol sorgt dafür, dass über das ESP durchgeführte Abfragen von Europol-Daten verarbeitet werden. Europol passt seine Schnittstelle für die Abfrage von Europol-Systemen (Querying Europol Systems — QUEST) für die Verwendung von BPL-Daten (BPL — basic protection level — Basisschutzniveau) entsprechend an.
(2) Europol ist zuständig für die Verwaltung und die Regelung des Zugangs seiner dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter zum ESP und zum CIR und der Nutzung dieser Komponenten durch diese Mitarbeiter gemäß dieser Verordnung sowie für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses dieser Bediensteten und ihrer Profile.
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