Artikel 59 VO (EU) 2019/818

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 Datenqualität

(1) Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die in die Systeme unter der betrieblichen Verantwortung der Agentur eingegebenen Daten führt die Agentur unter enger Einbeziehung ihrer Beratergruppen für alle Systeme, die in die betriebliche Zuständigkeit der Agentur fallen, Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten gemäß den einschlägigen Rechtsinstrumenten der für diese Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumente und des Artikels 37 der Verordnungen (EU) 2019/817(*) und (EU) 2019/818(**) des Europäischen Parlaments und des Rates ein.

(2) Die Agentur richtet gemäß Artikel 39 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 einen zentralen Speicher für Berichte und Statistiken, der nur anonymisierte Daten enthält und für den spezifische Bestimmungen in den Rechtsinstrumenten zur Regelung der Entwicklung, der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von von der Agentur verwalteten IT-Großsystemen gelten, ein.“

2.
Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

eea)
die Berichte über den Stand der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 anzunehmen.

b)
Buchstabe ff erhält folgende Fassung:

ff)
die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) und Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates(****), des VIS nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI, des EES nach Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226, des ETIAS nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240, des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) und der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 anzunehmen;“

c)
Buchstabe hh erhält folgende Fassung:

hh)
förmliche Stellungnahmen zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über seine Überprüfungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 67 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 52 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 anzunehmen und für geeignete Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen zu sorgen;

d)
Buchstabe mm erhält folgende Fassung:

mm)
die jährliche Veröffentlichung folgender Auflistungen sicherzustellen: der Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 berechtigt sind, die im SIS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS (N.SIS -Stellen) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 bzw. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, der Liste der Zentralbehörden nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 sowie der Liste der Behörden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818.

3.
Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Europol und Eurojust können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine SIS II betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI auf der Tagesordnung steht.

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1624 auf der Tagesordnung steht.

Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das VIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI oder eine Eurodac betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auf der Tagesordnung steht.

Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das EES betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 oder eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.

Eurojust, Europol und die die Europäische Staatsanwaltschaft können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnung (EU) 2019/816 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.

Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.

Der Verwaltungsrat kann weitere Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

4.
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe p erhält folgende Fassung:

p)
unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 11 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 55 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 nachzukommen;

5.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

db)
die Beratergruppe für Interoperabilität;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden.

Europol kann auch einen Vertreter in die VIS- und die Eurodac- sowie die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann auch einen Vertreter in die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.

Eurojust, Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft können je einen Vertreter in die ECRIS-TCN-Beratergruppe entsenden.

Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die Beratergruppe für Interoperabilität entsenden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(**)

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85)

(***)

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(****)

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(*****)

Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

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